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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 47/03
vom
2. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit
sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Sie führt mit
der Sachrüge jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von
der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen hat.
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der 38-jährige Angeklagte seit
seinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel und seit 1995 regelmäßig, von einer
Haftzeit unterbrochen, auch Heroin konsumiert. Zur Tatzeit belief sich sein re-
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gelmäßiger Heroinkonsum auf ein bis zwei Gramm täglich. Auf dieser Grundlage ist das Landgericht vom Bestehen einer Abhängigkeit ausgegangen. Es hat
jedoch angenommen, die beiden abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit
Heroin (7,49 g und 27,95 g Heroinhydrochlorid) stünden nicht in einem
symptomatischen Zusammenhang mit der Heroinabhängigkeit, da er die von
ihm besorgten Mengen nicht zum Eigenkonsum nutzen, sondern gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Die Kosten für seinen Eigenkonsum habe er von
seinem monatlichen Gehalt von 800,00 Euro und gelegentlichen Zuwendungen
seiner Eltern bestritten; er habe wegen seiner Drogensucht zu keinem Zeitpunkt unter Geldmangel gelitten.
2. Hierauf konnte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Ablehnung
einer Maßregelanordnung - überdies ohne Zuziehung eines Sachverständigen - nicht gestützt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe stets
über hinreichende legal erworbene Geldmittel zum Heroinerwerb verfügt, war
ersichtlich im Zusammenhang damit zu sehen, daß er die abgeurteilten Taten
und damit namentlich eine Gewinnerzielungsabsicht bestritten hat; dies hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei für unglaubhaft gehalten. Sein im Betrieb seiner
Eltern erzieltes Arbeitseinkommen von 800,00 Euro konnte ersichtlich nicht
ausreichen, um neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten den hohen Heroinkonsum des Angeklagten zu finanzieren; daß die "gelegentlich" darüber
hinausgehenden Zuwendungen seiner Eltern eine solche Höhe erreichten, liegt
nicht nahe.
Soweit das Landgericht hervorhebt, es sei dem Angeklagten nicht darum
gegangen, die von ihm besorgten Mengen zum Eigenkonsum zu nutzen (UA
S. 25), schöpft auch dies die Feststellungen nicht aus. Ein für die Anordnung
nach § 64 StGB hinreichender symptomatischer Zusammenhang setzt nicht
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voraus, daß die Beschaffung von Betäubungsmitteln allein dem Eigenkonsum
dient, denn dann schiede das Handeltreiben regelmäßig als Symptomtat aus.
Die beim Angeklagten sichergestellten Portionierungs- und Verpackungsutensilien belegen, daß er sich nicht darauf beschränkte, die den beiden abgeurteilten Fällen zugrunde liegenden Heroinmengen zu "besorgen" und gewinnbringend weiterzuveräußern. Die Annahme, daß ein selbst betäubungsmittelabhängiger Zwischenhändler seine Handelstätigkeit zumindest auch zu dem
Zweck durchführt, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, drängt sich nach der
Lebenserfahrung auf.
Anhaltspunkte dafür, einer Maßregelanordnung stehe das Fehlen einer
hinreichend konkreten Erfolgsaussicht entgegen, ergeben sich aus dem Urteil
nicht.
Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist daher
neu zu befinden. Der Senat kann hier ausschließen, daß die Einzelstrafen oder
die Gesamtstrafe bei Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wären.
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Bode
Fischer