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No EOL
916 B
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No EOL
916 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 41/02
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BESCHLUSS
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vom
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6. März 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Gera vom 20. September 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte und sein Verteidiger
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nach der Verkündung des Urteils und nach der Rechtsmittelbelehrung wirksam
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auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dieser Verzicht kann als Prozeßhandlung
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nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Gründe, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Erklärung ergeben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Jähnke
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Otten
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Fischer
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Rothfuß
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Elf
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