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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 31/05
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vom
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1. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum schweren Raub
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 gemäß
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§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin ausgeführt:
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"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren
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Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die
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Verletzung materiellen Rechtes rügt.
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Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt,
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'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
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erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.' Damit hat sie aber noch nicht, was im Hinblick auf die Regelung
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des § 400 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre, klargestellt, dass
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sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs anficht (vgl. Se-
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nat, Beschl. v. 20.2. und 24.2.2002 - 2 StR 486/01 und 44/02). Dies gilt um so
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mehr, als sich der Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt, dass
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sich das Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen
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Erkenntnisses wenden soll."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Rothfuß
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Otten
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Roggenbuck
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