27 lines
No EOL
929 B
Text
27 lines
No EOL
929 B
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 StR 14/07
|
||
vom
|
||
21. Februar 2007
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
|
||
geringer Menge
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß § 349 Abs.
|
||
2 StPO beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Frankfurt am Main vom 31. August 2006 wird mit der Maßgabe, dass
|
||
die Urteilsformel jedoch dahin zu berichtigen ist, dass der Beschwerdeführer der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
Bode
|
||
|
||
Otten
|
||
Roggenbuck
|
||
|
||
Fischer
|
||
Appl
|
||
|
||
|