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No EOL
980 B
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No EOL
980 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 632/12
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vom
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24. April 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 14. September 2012 wird - entsprechend der
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Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 2013 - als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in den Fällen II
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Anklagepunkte 1 und 5 der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Becker
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Fischer
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Schmitt
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Appl
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Krehl
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