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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 610/10
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vom
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21. Dezember 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 2010 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten M.
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A.
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wird
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das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juni 2010, soweit
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es ihn betrifft, in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen II. 1
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bis 3, 5, 6 und 8 sowie im Gesamtstrafenausspruch - in den
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Fällen II. 2, 3, 5, 6 und 8 sowie im Gesamtstrafenausspruch
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auch soweit es den nicht revidierenden Angeklagten A.
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A.
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betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
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hoben;
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in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
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Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
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andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Auf die Revision des Angeklagten E. M.
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wird das ge-
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nannte Urteil dahingehend geändert, dass im Fall II. 12 die tateinheitliche Verurteilung dieses Angeklagten wegen unerlaubter
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Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt
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und die Einzelstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
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3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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4. Der Angeklagte E. M.
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tels zu tragen.
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hat die Kosten seines Rechtsmit-
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten M.
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A.
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wegen ban-
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denmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
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neun Monaten sowie den Angeklagten E. M.
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wegen bandenmäßigen
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unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
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zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet.
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Die hiergegen auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben
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in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat
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die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
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ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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I.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich der Angeklag-
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2
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te M.
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und A.
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A.
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A.
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und seine beiden Brüder, die Mitangeklagten Mi.
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, vor März 2009 zusammen, um künftig mit Kokain im drei-
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stelligen Grammbereich Handel zu treiben. Der Angeklagte M.
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A.
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kümmerte sich um das operative Geschäft, indem er den Kontakt zu
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ihrem in den Niederlanden ansässigen Hauptlieferanten H.
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Mi.
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A.
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hielt.
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war als Führer der Gruppe für die eingenommenen Gelder
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verantwortlich, während A.
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A.
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in untergeordneter Stellung den Abver-
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kauf des Kokains übernahm. In der Zeit vom 12. Mai 2009 bis zum 25. Juni
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2009 bezog der Angeklagte M.
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A.
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in fünf Fällen von dem ge-
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sondert verfolgten H.
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Kokain im dreistelligen Grammbereich (Fälle II. 1
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bis 3, 5 und 6).
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Der Angeklagte E. M.
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3
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A.
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bezog als Abnehmer von den Brüdern
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Kokain, das er auf eigene Rechnung an einen eigenen Kunden-
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stamm verkaufte. Ende Juni 2009 kaufte der Angeklagte M.
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für seine Gruppe und für E. M.
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II. 8). Der Angeklagte E. M.
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klagten M.
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A.
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von H.
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A.
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500 Gramm Kokain (Fall
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näherte sich der Tätergruppe um den Angeim Laufe des Tatzeitraums immer mehr an, bis er
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im August 2009 Mitglied der Bande wurde. In dieser Eigenschaft erwarb er zusammen mit A.
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A.
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500 Gramm Kokain von H.
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, das er in den
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Niederlanden abholte (Fall II. 12).
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4
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Außerdem kaufte der Angeklagte M.
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weitere 600 Gramm Kokain von H.
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A.
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im August 2009
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(Fall II. 13). Im September 2009
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bezogen die Angeklagten letztmals knapp 600 Gramm Kokain von H.
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(Fall II. 16).
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II.
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1. Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung hinsichtlich
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des Angeklagten M.
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A.
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begegnen rechtlichen Bedenken. Die
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Strafkammer führt aus, aufgrund der Annahme von minderschweren Fällen sei
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jeweils vom Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG auszugehen. Dies lässt ohne
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nähere Ausführungen zur Gesetzesfassung besorgen, dass das Landgericht
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rechtsfehlerhaft in allen Fällen von dem mit dem Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990)
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mit Wirkung ab dem 23. Juli 2009 eingeführten Strafrahmen des § 30a Abs. 3
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BtMG ausgegangen ist, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei der Bemessung der Einzelstrafen für die vor dem 23. Juli 2009
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begangenen Straftaten in den Fällen II. 1 bis 3, 5, 6 und 8 ist jedoch der bis
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zum 22. Juli 2009 geltende Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG in der Fassung
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vom 28. Oktober 1994 zugrunde zu legen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsah, § 2 Abs. 1 und 3 StGB. Der Senat kann nicht
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ausschließen, dass die Einzelstrafen in den genannten Fällen niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht erkannt hätte, dass der Gesetzgeber die
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Obergrenze für minder schwere Fälle gemäß § 30a Abs. 3 BtMG erst während
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des Tatzeitraums verdoppelt hat. Die verhängten Einzelstrafen in den Fällen
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II. 1 bis 3, 5, 6 und 8 sowie die verhängte Gesamtstrafe sind daher betreffend
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den Angeklagten A.
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aufzuheben.
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2. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung der Einzelstrafen in den
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Fällen II. 2, 3, 5, 6 und 8 und des Gesamtstrafenausspruchs auch auf den insoweit als Mittäter verurteilten nicht revidierenden Mitangeklagten A.
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A.
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zu erstrecken.
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3. Hinsichtlich des Angeklagten E. M.
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führt die auf die Sachrüge
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gebotene umfassende Überprüfung des Urteils zum Wegfall der tateinheitlichen
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Verurteilung im Fall II. 12 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge. Wird neben dem hier von dem Angeklagten E. M.
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verwirklichten Merkmal des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch das der unerlaubten Einfuhr
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, verbindet das Handeltreiben die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer
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einzigen Tat (BGH BtMG § 30a Konkurrenzen 1; BGH NStZ-RR 2010, 216).
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Der Senat setzt gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall II. 12
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auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 30a Abs. 1 BtMG von fünf Jahren fest.
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Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der um
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sechs Monate herabgesetzten Einzelstrafe im Fall II. 12 eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
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Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten E. M.
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rechtfertigt es nicht, diesen teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu
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entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Rissing-van Saan
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Eschelbach
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Appl
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Schmitt
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||
Ott
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