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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 583/12
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vom
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12. März 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Aachen vom 22. August 2012 - soweit es ihn betrifft - mit den
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Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
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Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
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I.
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2
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Nach den Feststellungen überfielen der Angeklagte und sein Mittäter
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M.
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in der Nacht zum 26. August 2011 das betagte Ehepaar S.
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in dessen Einfamilienhaus in der Nähe A.
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s, um es zu berauben. Während
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der Ehemann im Obergeschoss schlief und den Überfall nicht bemerkte, brachte M.
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die 78-jährige Geschädigte im Erdgeschoss zu Boden und hielt ihr
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fortlaufend Augen und Mund zu. In der Zwischenzeit durchsuchte der Angeklagte das Haus nach Geld- und Wertgegenständen, wobei er teilweise fündig wurde. Durch einen schmalen Sehschlitz konnte die Geschädigte beobachten, wie
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der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner Frage nach "Geld, Gold?" ein
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Brotmesser vom Tisch nahm, es aber auf eine abweisende Handbewegung des
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Mitangeklagten M.
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wieder zurücklegte. Beide Täter gingen davon aus, die
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Geschädigte habe das Ergreifen des Messers nicht wahrgenommen. In der
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Folge fand der Angeklagte weiteres Geld und Wertgegenstände, die er an sich
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nahm, bevor er als erster das Haus verließ. Kurze Zeit später verließ auch der
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Mitangeklagte M.
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das Haus und beide flüchteten mit dem Pkw der Eheleu-
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te. Zuvor war die Geschädigte noch mit einem Schal und abgeschnittenen Trageriemen ihrer Handtasche an Händen und Füßen gefesselt worden.
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3
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Das Landgericht hat die Angeklagten aufgrund der Fesselung des Opfers
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wegen schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verurteilt. Die Verwirklichung eines besonders schweren Raubes gemäß § 250
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Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Einsatz eines Messers hat die Strafkammer verneint,
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weil die Geschädigte aus Sicht der Angeklagten das Messer nicht wahrgenommen hatte. Von einem möglichen Versuch des qualifizierten Tatbestands nach
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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sei der Angeklagte durch Zurücklegen des Messers
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jedenfalls strafbefreiend zurückgetreten.
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II.
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1. Die Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes aufgrund der Fesselung der Geschädigten. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
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"Zwar reichen ein Beisichführen und eine Verwendungsabsicht zu
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irgendeinem Zeitpunkt vom Ansetzen zur Tat bis zu deren Beendigung, mithin auch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes (entgegen RB S. 4) für die Annahme des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aus (st. Rspr.;
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BGHSt 13, 259 f.; 20, 194, 197; 31, 105, 107; BGHR StGB § 250
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Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4; BGH StV 1988, 429; NStZ 1998, 354
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[Senat]; 1999, 242, 243; 2007, 332; NStZ-RR 2003, 202; Fischer
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StGB 59. Aufl. § 244 Rn. 29); auch genügt es, dass der Täter das
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Mittel erst am Tatort ergreift (BGHSt 13, 259, 260; BGHR aaO;
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BGH StV 1988, 429; NStZ 1999, 242, 243; NStZ-RR 2003, 202;
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Fischer aaO und § 250 Rn. 12).
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Die Feststellung, die Zeugin S.
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sei 'zuvor' - also bevor
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der Mitangeklagte M.
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den Tatort verließ - mit einem Schal
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und dem abgeschnittenen Trageriemen ihrer Handtasche an Händen und Füßen gefesselt worden (UA S. 8), rechtfertigt aber nicht
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die Verurteilung des Angeklagten wegen eines insoweit qualifizierten Raubes. Ob eine Fesselung der Zeugin der von vornherein getroffenen Tatabrede entsprach, ist nicht festgestellt worden. Auch
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lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Angeklagte sich
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zum Zeitpunkt der Fesselung überhaupt noch im Haus befand, ob
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er gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt war, ob es während
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der Tatausführung zu einer - sei es auch nur stillschweigenden Absprache mit dem Mitangeklagten über die Fesselung kam oder
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der Angeklagte sich wenigstens in Kenntnis der Fesselungsabsicht des Mitangeklagten weiter an der Tat beteiligt hat (zum letztgenannten Fall mittäterschaftlicher Zurechnung vgl. BGH NStZ-RR
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2002, 9 [Senat]; NStZ 2004, 263; Fischer StGB § 25 Rn. 20). Derartiger Feststellungen hätte es aber bedurft, um beurteilen zu können, ob der Angeklagte das Qualifikationsmerkmal selbst erfüllt
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hat oder ihm dieses nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zuzurechnen war."
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Dem schließt sich der Senat an und weist die Sache zu entsprechender
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Aufklärung an das Landgericht zurück.
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2. Im Übrigen geht das Landgericht - wie vom Generalbundesanwalt näher dargelegt - zutreffend davon aus, dass der Angeklagte die Qualifikation des
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§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Ergreifen des Messers nicht verwirklicht hat. Der
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neue Tatrichter wird jedoch gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass
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bereits mit dem Ergreifen des Messers das Qualifikationsmerkmal des § 250
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Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB erfüllt sein kann.
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Becker
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Fischer
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Krehl
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Appl
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Ott
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