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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 538/01
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BESCHLUSS
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vom
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2. Januar 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.
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Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
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dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat beantragt "das ...
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Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur
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erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen", das Rechtsmittel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführten
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Sachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des
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§ 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht,
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die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400
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-3-
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Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5 und 10; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.
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§ 400 Rdn. 6 m.w.N.).
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Jähnke
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Detter
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Rothfuß
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Bode
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Fischer
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