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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 532/09
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vom
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10. Februar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
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Senats vom 16. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil
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des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht
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gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschwerdeführer ist durch die Stellungnahme des
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Generalbundesanwaltes auf die mögliche Aufhebung des Maßregelausspruches hingewiesen worden. Dass er sich über die daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen Konsequenzen im Klaren war, zeigt der Schriftsatz seiner
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Verteidigerin vom 1. Dezember 2009.
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2
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Die Zurücknahme der Revision ist nach der Entscheidung des Senates
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über das Rechtsmittel nicht mehr zulässig und damit gegenstandslos.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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Appl
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Roggenbuck
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Schmitt
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