Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/2_str_532-09a.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

38 lines
No EOL
1.1 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 532/09
vom
10. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 16. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil
des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht
gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Beschwerdeführer ist durch die Stellungnahme des
Generalbundesanwaltes auf die mögliche Aufhebung des Maßregelausspruches hingewiesen worden. Dass er sich über die daraus gegebenenfalls resultierenden rechtlichen Konsequenzen im Klaren war, zeigt der Schriftsatz seiner
Verteidigerin vom 1. Dezember 2009.
2
Die Zurücknahme der Revision ist nach der Entscheidung des Senates
über das Rechtsmittel nicht mehr zulässig und damit gegenstandslos.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Roggenbuck
Schmitt