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No EOL
922 B
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No EOL
922 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 495/11
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vom
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3. April 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2012 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera
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vom 6. Juli 2011 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Oktober 2011 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Jahre der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Fischer
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Berger
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Eschelbach
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Krehl
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Ott
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