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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 478/16
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vom
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28. März 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Mordes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:280317B2STR478.16.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 2016 klarstellend dahin neu gefasst,
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dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in
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Tateinheit mit Diebstahl, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition
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in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit
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unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren und acht Monaten verurteilt ist.
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Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Appl
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Zeng
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Wimmer
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Bartel
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Grube
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