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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 474/03
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vom
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17. März 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Zuhälterei u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März
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2004, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing-van Saan,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Bode,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Otten,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Fischer,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. September 2002, soweit es den Angeklagten
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K.
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be-
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trifft,
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1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist
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- des tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt
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über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und eine
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Schußwaffe (Fall A 2)
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- des schweren Menschenhandels in zwei tateinheitlichen
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Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und
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Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitlichen Fällen (Fälle B 1 - 3)
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- des Menschenhandels (Fall B 4)
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- des Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Einschleusen von Ausländern jeweils in drei tateinheitlichen
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Fällen (Fälle B 5 und 6);
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2. im gesamten Strafausspruch - mit Ausnahme der Einzelfreiheitsstrafe im Fall A 2 - mit den zugehörigen Feststellungen
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aufgehoben.
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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
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an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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III. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das genannte Urteil in
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seinem Tenor dahin ergänzt, daß im Adhäsionsverfahren von
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einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs abgesehen wird.
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IV. Die weitergehenden Rechtsmittel werden verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen wegen tateinheitlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und eine Schußwaffe, wegen Einschleusens
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von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen, wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei und Menschenhandel in drei
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Fällen sowie wegen versuchten Menschenhandels zu der Gesamtfreiheitsstrafe
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von vier Jahren verurteilt und festgestellt, daß der Nebenklägerin Kr.
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dem
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Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch wegen der von dem Angeklagten
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zu ihrem Nachteil begangenen Taten zusteht.
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Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten
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Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, eine Verurteilung des
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Angeklagten im Fall B 1 auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1
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und 2 StGB), in den Fällen B 1, 2, 3, 5 und 6 auch wegen schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 StGB), sowie die Verhängung eines Berufsverbots
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und die Anordnung des Verfalls von Wertersatz.
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Die Nebenklägerin wendet sich mit ihrem ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel gegen den Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung
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und erstrebt ebenfalls eine Verurteilung des Angeklagten in den Fällen B 4
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und 5 nicht nur wegen Menschenhandels, sondern auch wegen schweren
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Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB).
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Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg, zum Teil auch zugunsten des
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Angeklagten.
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A. Revision der Staatsanwaltschaft:
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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zu einer Verschärfung des
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Schuldspruchs in den Fällen B 1 - 4 und 6 und zu einer für den Angeklagten
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günstigen Änderung in bezug auf die Konkurrenzverhältnisse. Das hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit Ausnahme der Einzelstrafe für das
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Waffendelikt (Fall A 2), zur Folge. Im übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet.
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I. Das Landgericht hat zu dem Bordellbetrieb des Angeklagten im wesentlichen festgestellt:
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Der Angeklagte unterhielt ab Anfang 2000 einen Bar- und Bordellbetrieb, in dem er überwiegend Frauen aus Osteuropa beschäftigte, die sich in
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sehr bedrängter wirtschaftlicher Lage befanden, sich illegal oder mit Touristenvisum in Deutschland aufhielten und häufig unter zwanzig Jahre alt waren. Sie
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hatten Interesse an einer Tätigkeit als Prostituierte in Deutschland und hofften,
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durch die Prostitution genügend Geld zu verdienen, um sich eine gesicherte
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Existenz aufbauen zu können. Der Angeklagte reiste regelmäßig nach Litauen
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und in andere Länder, um neue Frauen anzuwerben, die sich als Touristinnen
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drei Monate legal in Deutschland aufhalten konnten. Dem Angeklagten war
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bewußt, daß es unzulässig war, diese Frauen in seinem Barbetrieb der Prostitution nachgehen zu lassen. Nicht ausreichend informiert und daher zunächst
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schockiert waren die Frauen in der Regel über die Arbeits- und Lebensbedingungen in dem Bordellbetrieb des Angeklagten.
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Um die Frauen zu Beginn gefügig zu machen und sie an den Angeklagten zu binden, wurde ihnen in den ersten Wochen kein Lohn als Bargeld ausgezahlt. Vielmehr wurde ihnen eine Rechnung für Aufwendungen des Angeklagten aufgemacht (Fahrt nach Deutschland, Einkleidung usw.), deren Summe
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zunächst abgearbeitet werden mußte. Eine eigene Buchführung war den Frauen untersagt. Erst nach einigen Wochen erfolgten Barzahlungen. Bis dahin
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waren die Frauen mittellos. Danach konnten sie eigenständig einkaufen. Zeitweise nahm der Angeklagte die Pässe der Frauen in seinen Besitz, teilweise
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standen sie den Frauen zur Verfügung. Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß die Abnahme des Passes die Frauen an der Flucht hindern sollte. Sie
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sollten das Haus jedoch möglichst selten und nicht in größeren Gruppen verlassen, um nicht aufzufallen. Die Etagentür des Obergeschosses sollte auf Anweisung des Angeklagten tagsüber verschlossen bleiben, so daß die Mitangeklagte
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H.
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den übrigen Frauen jeweils aufschließen mußte. Über die Anweisung, den
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anderen Frauen nicht zu häufig Ausgang zu gewähren, setzte sie sich aber
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regelmäßig hinweg und ging teilweise gemeinsam mit ihnen zum Einkaufen.
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Die diesen Feststellungen zu den allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen im Betrieb des Angeklagten zugrundeliegende Beweiswürdigung
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des Landgerichts läßt - anders als die rechtliche Bewertung dieser Feststellungen - Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist insbesondere nicht lückenhaft oder
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widersprüchlich und stellt keine überspannten Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung. Das gilt auch für die später zu erörternde Beweiswürdigung zu den Einzelfällen. Die Beweiswürdigung trägt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Beweislage hinreichend Rechnung, bei der sich Aussage gegen Aussage gegenüberstehen (vgl. hierzu
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BGHSt 44, 153, 159; 44, 256, 257; BGH NStZ-RR 2002, 174; BGHR StPO
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§ 261 - Beweiswürdigung 1, 14, 17 und 23, jeweils m.w.N.). In diesen Fällen ist
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nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel
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auch eine umfassende Darstellung der relevanten Aussagen geboten. Der Tatrichter muß erkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl.
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BGH NStZ-RR 2002, 174). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung
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des Landgerichts aber gerecht. Dem steht hier nicht entgegen, daß das Landgericht die unterschiedlichen Aussagen der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und die Aussagen der Zeuginnen S.
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und Z.
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nicht
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näher mitteilt. Denn auf den Inhalt dieser Aussagen kam es im Ergebnis nicht
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an, weil sie das Landgericht aus rechtlich nicht zu beanstandenden grundsätzlichen Erwägungen nicht für beweiskräftig erachtet. Das Landgericht stützt seine Feststellungen im wesentlichen auf die Einlassungen des geständigen Angeklagten und der Mitangeklagten H.
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, die durch die übrige Beweisauf-
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nahme in einigen Punkten objektiviert und verifiziert werden konnten. Soweit
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die Feststellungen hiervon abweichen, stützt sich das Landgericht auf die Auswertung von Telefonüberwachungen sowie die glaubhaften Bekundungen der
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Zeugin B.
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(Fall B 6). Demgegenüber hat die Jugendkammer mit sehr
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ausführlicher, aber nicht den Aussageinhalt betreffender Begründung dargelegt, sie habe so erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin, daß sie sich außer Stande gesehen habe, Feststellungen allein auf
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deren Angaben zu stützten. Die Jugendkammer hat deren Bekundungen daher
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nur insoweit berücksichtigt, als sie durch andere Beweismittel bestätigt wurden.
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Bei den während der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeuginnen S.
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und Z.
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(Fälle B 2/3) hielt die Jugendkammer für die Beurteilung der
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Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen eine persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung für unerläßlich. Diese tatrichterliche Beurteilung des Beweiswerts der
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genannten Zeugenaussagen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In
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allen Fällen bedurfte es einer näheren Darstellung der Aussageinhalte hier
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nicht.
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Die Beweiswürdigung ist auch im übrigen nicht lückenhaft. Die Jugendkammer hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine naheliegenden Möglichkeiten des Tathergangs unerörtert gelassen. Die aus den Beweisumständen gezogenen Schlüsse sind möglich, zwingend brauchen sie
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nicht zu sein. Bei ihrem Vorbringen stützt sich die Beschwerdeführerin weitgehend auf Tatsachen, die so nicht festgestellt sind und mit den verfügbaren Beweismitteln auch nicht festgestellt werden konnten. Teilweise ersetzt die Beschwerdeführerin die Bewertung des Beweisergebnisses unzulässigerweise
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durch ihre eigene.
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II. Vor diesem allgemeinen Hintergrund ergibt die sachlich-rechtliche
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Prüfung der vom Landgericht abgeurteilten Einzelfälle folgendes:
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1. Fall B 1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt. Der
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Schuldspruch wegen Zuhälterei hat auch bei der einschränkenden Auslegung
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dieser Strafvorschrift im Lichte des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Prostitutionsgesetzes (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 -,
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zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand, weil der Angeklagte die Nebenklägerin durch die beschränkenden Maßnahmen über das "betrieblich"
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Notwendige hinaus erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit beschränkt hat (vgl.
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UA S. 19 f.). Vor allem konnte sie ersichtlich nicht frei entscheiden, einzelne
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Freier abzulehnen.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte
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nicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) verurteilt wurde. Die Tatbestandsmerkmale des § 180 b Abs. 1 und des Abs. 2 Nr. 1 StGB
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sowie des schweren Menschenhandels (§ 181 StGB) sind dagegen nicht erfüllt.
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a) Das Landgericht hat zu diesem Einzelfall festgestellt:
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Anfang April 2000 brachte der Angeklagte die damals 18jährige Nebenklägerin Kr. in seine Bar, weil sie dort als Prostituierte arbeiten sollte. Die Nebenklägerin war Ende Januar 2000 ohne Mitwirkung des Angeklagten zur Ausübung der Prostitution von Litauen nach Deutschland gebracht worden und
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hatte in den folgenden Monaten in Deutschland und den Niederlanden als
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Prostituierte gearbeitet. Anfang April hatte der Angeklagte erfahren, er könne
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die Nebenklägerin in seinem Bordell arbeiten lassen. Die Nebenklägerin hielt
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sich damals in den Niederlanden auf und hatte dort wegen einer Erkrankung
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zuletzt in einer Autowerkstatt gearbeitet. Der Angeklagte holte die Nebenklägerin in den Niederlanden ab und brachte sie in seinen Betrieb. Dort war sie unter
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den oben beschriebenen Bedingungen als Prostituierte tätig. Da der Angeklag-
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te den Anschein eines legalen Aufenthalts wahren wollte, achtete er darauf,
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daß die Nebenklägerin - wie auch die übrigen Frauen - bei Ablauf ihres Visums in ihre Heimat zurückkehrten und danach erneut einreisten. Am 5. Mai
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2000 fuhr die Nebenklägerin daher mit dem Bus nach Litauen zurück. Dem
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Angeklagten hatte sie versichert, so schnell wie möglich zurückzukehren.
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b) Der Angeklagte hat sich durch diese Tat auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Nebenklägerin
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war unter 21 Jahre alt. Der Angeklagte hatte auf die Nebenklägerin eingewirkt,
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um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen. Die Einwirkung im Sinne
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dieser Tatbestandsalternative setzt nicht voraus, daß die Person, auf die eingewirkt wird, den aktuellen Willen hat, die Prostitutionsausübung zu beenden.
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Es reicht vielmehr, daß der Täter auf die Person einwirkt, weil er davon ausgeht, daß sie möglicherweise die Prostitution beenden will (vgl. BGHSt 45, 158,
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161 ff. m.w.N.). Ein derartiges Einwirken ist hier aufgrund der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen der im Betrieb des Angeklagten tätigen Prostituierten jedenfalls in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit deshalb gegeben, weil der
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Angeklagte den Frauen in den ersten Wochen als Lohn kein Bargeld ausgezahlt hat, um sie zu Beginn gefügig zu machen und sie an sich zu binden (UA
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S. 19). Die Feststellungen belegen dagegen nicht, daß der Angeklagte die Nebenklägerin durch diese und andere Maßnahmen dazu gebracht hat, die Prostitution fortzusetzen (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB), weil nicht festgestellt ist,
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daß die Nebenklägerin in dieser Zeit die Prostitution tatsächlich aufgeben oder
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einschränken wollte. Ein "Bringen" zur Fortsetzung der Prostitution liegt bei
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einer Person, die bereits der Prostitution nachgeht, nur dann vor, wenn sie die
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Prostitution aufgeben oder einschränken will und vom Täter dazu gebracht
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wird, den bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten oder bei Veranlassen einer
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umfangreicheren Tätigkeit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 180 b
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Rdn. 18). Bei der Nebenklägerin ist jedoch für diesen Tatabschnitt nicht festgestellt oder sonst erkennbar, daß sie die Prostitution aufgeben oder einschränken wollte.
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Eine "auslandsspezifisch" hilflose Lage der Nebenklägerin ist nach den
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Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Sie war nicht nur bereits in
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anderen Bordellen in Deutschland und den Niederlanden tätig, sondern hatte
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auch in der Zeit, als sie nicht als Prostituierte gearbeitet hat, eine Arbeit in einer Autowerkstatt gefunden. Unter diesen Umständen ist nicht festgestellt, daß
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sie sich trotz der einschränkenden Lebens- und Arbeitsbedingungen im Betrieb
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des Angeklagten in einer hilflosen Lage befand. Ebensowenig sind danach die
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tatbestandlichen Voraussetzungen des § 180 b Abs. 1 StGB erfüllt (zur
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Zwangslage im Sinne von § 180 b Abs. 1 Satz 1 vgl. Tröndle/Fischer aaO
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Rdn. 7). Entgegen dem Vorbringen der Revision sind auch die erschwerenden
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Merkmale des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB)
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nicht festgestellt. Die Nebenklägerin ist nicht mit Gewalt, durch Drohung mit
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einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme bzw. Fortsetzung der
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Prostitution bestimmt oder mit List angeworben worden (vgl. UA S. 18). Diese
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Wertung des Landgerichts steht nicht in Widerspruch zu den festgestellten Lebens- und Arbeitsbedingungen der Prostituierten im Betrieb des Angeklagten.
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Die Frauen waren zwar über diese Umstände zunächst schockiert, es ist aber
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nicht erkennbar und wird auch von der Nebenklägerin nicht geltend gemacht,
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daß sie bei voller Kenntnis dieser Umstände mit einer Tätigkeit bei dem Angeklagten nicht einverstanden gewesen wären. Dagegen spricht nicht zuletzt, daß
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die Nebenklägerin später wiederholt zur Prostitutionsausübung dorthin zurückkehrte.
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2. Fälle B 2 und 3
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Menschenhandel (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) jeweils in zwei Fällen verurteilt. Insoweit ist der Schuldspruch zwar - abgesehen von den Konkurrenzverhältnissen
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(vgl. hierzu unten III) - nicht zu beanstanden.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet aber zu Recht, daß der Angeklagte
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nicht auch wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB
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verurteilt wurde. Insoweit unterscheidet sich die Situation dieser beiden Zeuginnen von den eine größere Selbständigkeit belegenden Verhaltensweisen
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der Nebenklägerin im Fall B 1.
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a) Das Landgericht hat hierzu festgestellt:
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In der Zeit, als die Nebenklägerin im Bordell des Angeklagten arbeitete,
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fuhr dieser nach Litauen und warb dort im April 2000 die beiden damals
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18jährigen Zeuginnen S.
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und Z.
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für eine Tätigkeit als Prosti-
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tuierte in Deutschland an. Er verdeutlichte ihnen durch Gesten, daß er Betreiber eines Sexclubs sei, in dem sie als Prostituierte arbeiten sollten. Durch seine bestimmende Art gelang es dem Angeklagten, die beiden jungen Frauen
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zum Mitfahren nach Deutschland zu veranlassen, damit sie dort als Prostituierte für ihn arbeiteten. Da er sich vor der Anwerbung die Pässe hatte zeigen lassen, kannte er Namen und Alter der Frauen. Da beide kein Deutsch sprachen,
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wurden sie in Deutschland von der Nebenklägerin in ihre Tätigkeit und die Arbeits- und Lebensbedingungen im Bordell des Angeklagten eingewiesen. Nach
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dreimonatiger Tätigkeit fuhren die beiden Frauen mit dem Angeklagten nach
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Litauen zurück. Nach der üblichen Wartefrist reisten sie wieder ein, und gingen
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im Betrieb des Angeklagten erneut der Prostitution nach. Anfang August 2000
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verließen sie den Betrieb des Angeklagten, um in anderen Bordellen der Prostitution nachzugehen.
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Die Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht die
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Einlassung des Angeklagten für unwiderlegt erachtet hat; denn tragfähige Beweismittel zu weitergehenden Feststellungen standen nicht zur Verfügung. Eine Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin hierzu auch nicht erhoben. Die
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Tatopfer selbst waren als Zeugen unerreichbar. Es lag im Rahmen des rechtsfehlerfrei ausgeübten tatrichterlichen Ermessens, daß das Landgericht für die
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Prüfung der Glaubhaftigkeit der früher im Ermittlungsverfahren protokollierten
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Angaben dieser Zeuginnen deren persönliche Vernehmung für geboten erachtete. Die nähere Darstellung dieser Aussagen in den Urteilsgründen war unter
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diesen Umständen entbehrlich.
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b) Der Angeklagte hat sich in diesen Fällen auch wegen schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.
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Der Angeklagte hat die beiden Frauen in Litauen gewerbsmäßig angeworben, um sie zur Aufnahme der Prostitution in Deutschland zu bestimmen.
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Dabei kannte er die Hilflosigkeit, in der sich die beiden Tatopfer nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem für sie fremden Deutschland befinden würden.
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Hilflosigkeit im Sinne des Menschenhandels liegt vor, wenn das Opfer in der
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konkreten Lage und nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage
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ist, sich dem Ansinnen der Prostitutionsausübung aus eigener Kraft zu entziehen. Von einer "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" ist auszugehen, wenn das
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Opfer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, über keine Barmittel verfügt
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und bezüglich Unterkunft und Verpflegung auf den Täter angewiesen ist, wobei
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die Hilflosigkeit durch die Wegnahme des Passes noch verstärkt wird (vgl.
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BGH NStZ 1999, 349 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier bei beiden
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Tatopfern jedenfalls für die erste Phase ihres Aufenthalts in Deutschland aufgrund ihrer persönlichen Situation in Verbindung mit den allgemeinen Lebensund Arbeitsbedingungen im Bordell des Angeklagten in vollem Umfang gegeben, so daß der Angeklagte tateinheitlich zu den übrigen Taten auch den Tatbestand des schweren Menschenhandels erfüllt hat. Alle Tatbestände wurden
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tateinheitlich verwirklicht (vgl. BGHSt 42, 179, 181, 183).
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3. Fall B 4
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Der Angeklagte hat sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht nur wegen versuchten, sondern wegen vollendeten Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht.
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a) Entgegen ihrer Zusicherung gegenüber dem Angeklagten hatte die
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18jährige Nebenklägerin nach der Rückkehr nach Litauen am 6. Mai 2000 nicht
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die Absicht, weiterhin im Betrieb des Angeklagten als Prostituierte zu arbeiten.
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Als der vereinbarte Rückreisetermin verstrichen war, war dem Angeklagten
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klar, daß die Nebenklägerin nicht zurückkommen wollte. Daraufhin sprach er in
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einem Telefonat eindringlich auf sie ein und forderte sie auf, zu ihm zurückzukehren und ihre Tätigkeit als Prostituierte fortzusetzen. Daraufhin änderte die
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Nebenklägerin ihre Meinung. Sie wollte nun doch mit Hilfe eines Bekannten in
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den Betrieb des Angeklagten zurückkehren. Statt zum Angeklagten brachte sie
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dieser Bekannte aber gegen ihren Willen in ein Bordell in M. .
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b) Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, daß der Angeklagte
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damit einen vollendeten Menschenhandel begangen hat. Die erste Alternative
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des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein Unternehmensdelikt. Die Tat ist damit
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bereits vollendet, wenn der Täter auf das Tatopfer eingewirkt hat, um es zur
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Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (vgl. BGHSt 45,
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158, 163; BGH NStZ 2000, 86). Das hat der Angeklagte hier getan, indem er
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die nicht mehr zur Prostitution bereite Nebenklägerin durch das nachdrückliche
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telefonische Zureden zur Fortsetzung der Prostitution veranlassen wollte. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Nebenklägern aber auch im Sinne der
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zweiten Alternative des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB dazu gebracht, die Prostitution fortzusetzen, weil sie wegen des nachdrücklichen Telefonats mit dem Angeklagten tatsächlich ihre Entscheidung änderte und nach Deutschland zurückkehrte, um hier die Prostitution fortzusetzen. Daß dies - gegen den Willen
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der Nebenklägerin - nicht im Betrieb des Angeklagten, sondern - zunächst - in
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einem anderen Bordell geschah, ist eine für die rechtliche Beurteilung unter
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dem Gesichtspunkt des Menschenhandels unwesentliche Abweichung vom
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Tatplan.
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Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus eine Verurteilung wegen
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schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Der für
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die sachlich-rechtliche Prüfung allein maßgebende Inhalt des angefochtenen
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Urteils enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte einen der erschwerenden Umstände des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verwirklicht hat.
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Insbesondere sind keine Anzeichen dafür erkennbar, daß der Angeklagte die
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Nebenklägerin bei dem mit ihr geführten Telefonat bedroht hat. Der Inhalt des
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Telefonats ist dahin festgestellt, daß er eindringlich auf die Nebenklägerin eingeredet hat. Das ist noch keine Drohung. Da das Landgericht die Angaben der
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Nebenklägerin grundsätzlich nicht für zuverlässig hielt, war eine nähere Darstellung ihrer Schilderung des Telefonats entbehrlich. Eine Aufklärungsrüge
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hierzu hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.
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4. Fall B 5
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Der Schuldspruch wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit
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mit Zuhälterei und Menschenhandel hält der sachlich-rechtlichen Prüfung
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stand. Die hierzu getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und rechtfertigen keine Verurteilung auch wegen
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schweren Menschenhandels.
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a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt:
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Die Nebenklägerin floh aus dem Bordell in M.
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und kehrte Ende Mai
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2000 nach Litauen zurück. Mitte Juli 2000 traf sie dort zufällig mit dem Angeklagten zusammen, der sich mit den beiden Frauen S.
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und Z.
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(Fälle 2 und 3) in Litauen aufhielt. Der Angeklagte forderte sie eindringlich
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auf, mit ihm und den anderen beiden Frauen nach Deutschland zu fahren und
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dort weiter für ihn zu arbeiten, zumal sie noch Schulden bei ihm habe. Ohne
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eine direkte Drohung entschloß sich die Nebenklägerin, der Aufforderung des
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Angeklagten zu folgen. Nach der Ankunft im Betrieb des Angeklagten am
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18. Juli 2000 ging die Nebenklägerin bis zur Schließung der Bar am 19. März
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2001 dort der Prostitution nach. In dieser Zeit reiste sie mindestens viermal
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nach Litauen, unter anderem, um dort am 20. Januar 2001 durch Vermittlung
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des Angeklagten eine Scheinehe mit einem deutschen Staatsangehörigen namens Kr.
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einzugehen. Durch diese Scheinehe wollte sie eine Aufenthaltser-
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laubnis für Deutschland erlangen. Nach der "Hochzeit" blieb die Nebenklägerin
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etwa einen Monat in Litauen. Der Angeklagte drängte sie in dieser Zeit mehrfach telefonisch zur Rückkehr. Dabei machte er ihr gegenüber Forderungen in
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Höhe von 5.300 DM geltend, die sich aus den Kosten für das Arrangieren der
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Scheinehe und Vorauszahlungen zusammensetzten.
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b) Die von der Revision geltend gemachte Lücke in der Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen liegt nicht vor. Das Landgericht schließt eine
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ausdrückliche Bedrohung der Nebenklägerin bei dem Gespräch in Litauen aus.
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Eine konkludente Bedrohung erörtert das Landgericht zwar nicht. Aufgrund der
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Beweislage gab es hierfür aber keine tragfähige Beweismöglichkeit. Das Landgericht stützt seine Feststellungen in erster Linie auf die Einlassung des geständigen Angeklagten. Die zum Gegenbeweis allein verfügbaren Angaben der
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Nebenklägerin hält das Landgericht nur insoweit für tragfähig, als sie durch
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weitere Beweismittel bestätigt wurden. In Betracht kämen hierfür allenfalls die
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beiden Zeuginnen S.
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und Z.
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, die aber unerreichbar waren
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und deren früher protokollierte Aussagen das Landgericht ohne persönliche
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Vernehmung nicht auf ihre Glaubhaftigkeit prüfen konnte. Weitergehende Erwägungen zum möglichen Inhalt des Gesprächs des Angeklagten mit der
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Nebenklägerin in Litauen mußten daher notwendigerweise rein spekulativ
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bleiben. Daß sich das Landgericht hierauf nicht eingelassen hat, ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für nähere Feststellungen
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zum Inhalt der späteren Telefonate nach dem Eingehen der Scheinehe, in
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denen der Angeklagte eine Forderung von 5.300 DM geltend machte. Auch die
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mögliche Anwendung einer List durch Vortäuschen einer in Wirklichkeit nicht
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bestehenden Forderung muß daher im Bereich einer Vermutung bleiben. Somit
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ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch
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wegen schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt
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hat.
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5. Fall B 6
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In diesem Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
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verurteilt. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß der Angeklagte
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nicht auch wegen Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt wurde.
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a) Im Oktober 2000 traf die damals 23jährige Zeugin B.
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, die ar-
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beitslos war und keine Perspektive für sich sah, auf der Suche nach Arbeit bei
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einer Bekannten mit der Nebenklägerin Kr. zusammen. Die Zeugin war bereit,
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jede Art von Arbeit zu übernehmen. Als die Bekannte eine Arbeit in Deutschland vorschlug, war die Zeugin auch hierzu bereit, schloß aber eine Tätigkeit
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als Prostituierte aus. Die Nebenklägerin versprach der Zeugin, mit ihrem Chef,
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dem Angeklagten, zu sprechen. Die Nebenklägerin klärte die Zeugin bei keinem der Zusammentreffen über die tatsächlichen Arbeits- und Lebensbedingungen in der Bar des Angeklagten auf und versuchte auch nicht, ihr von einer
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Tätigkeit als Prostituierte in diesem Betrieb abzuraten. Vielmehr stellte sie einen Kontakt zum Angeklagten her, der ohne weiteres Anwerben des Angeklagten dazu führte, daß die Zeugin sich mangels einer Alternative entschied, in
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der Bar des Angeklagten der Prostitution nachzugehen. Dort wurde die Zeugin
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in die Arbeit eingewiesen und mußte noch am selben Abend trotz Periode ihren
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ersten Kunden bedienen. Heimlich notierte sie bis Ende 2000 die Zahl ihrer
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Kunden. Da sie zunächst die Fahrtkosten und alle weiteren vom Angeklagten
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geltend gemachten Aufwendungen abarbeiten mußte, erhielt sie erstmals am
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Silvestertag 2000 eine Bargeldzahlung. Am 24. Februar 2001 kam die Zeugin
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wie geplant nach Deutschland zurück und ging bis zur Schließung des Betriebs
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am 19. März 2001 dort der Prostitution nach.
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Die Beweiswürdigung zu diesen Feststellungen ist nicht lückenhaft. Die
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Annahme, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin eine List angewendet
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und sie nur dadurch zur Aufnahme der Prostitution in seinem Betrieb bestimmt,
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indem er sie über die dort herrschenden Arbeitsbedingungen täuschte, liegt
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fern, weil die Zeugin auch nach Kenntnis dieser Umstände aus Litauen in den
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Betrieb des Angeklagten zurückkehrte und dort weiterhin der Prostitution nachging.
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b) Bei diesem Tathergang hat der Angeklagte den Tatbestand des Menschenhandels (§ 180 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) erfüllt. Die Zeugin B.
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sich im Betrieb des Angeklagten ebenso wie die Zeuginnen S.
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Z.
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befand
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und
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(Fälle B 2/3) zumindest bis zur ersten Barzahlung an Silvester 2000
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in einer auslandsspezifisch hilflosen Lage. Insoweit kann zur näheren Begründung auf den Abschnitt II, 2 b verwiesen werden. Der Angeklagte hat auch auf
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die Zeugin eingewirkt, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen.
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Insoweit kann zur näheren Begründung auf den die Nebenklägerin betreffenden Abschnitt II, 1 b verwiesen werden. Dem Angeklagten waren alle maßgebenden Tatumstände bekannt, so daß er vorsätzlich gehandelt hat.
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Nicht erfüllt hat der Angeklagte dagegen in diesem Fall einen erschwerenden Tatumstand des schweren Menschenhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 3
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StGB), weil der Angeklagte die Zeugin nicht im Sinne dieses Tatbestands angeworben hat. Anwerben ist das Aktivwerden des Werbenden im Sinne eines
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nachdrücklichen Einwirkens auf die Willensentschließung des Opfers (vgl.
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Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 181 Rdn. 9). Das ist hier für das maßgebende Telefongespräch des Angeklagten mit der Zeugin B.
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nicht festgestellt.
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Damit entfällt auch ein Anwerben mit List, zumal da die Zeugin auch in Kenntnis aller Umstände nach einer Unterbrechung ihrer Tätigkeit in den Betrieb des
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Angeklagten zurückkehrte und dort bis zu dessen Schließung tätig war.
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III. Konkurrenzen
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Die tatrichterliche Beurteilung der Konkurrenzen bei den Taten B 1-6,
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die auch zugunsten des Angeklagten zu prüfen ist (§ 301 StPO), führt zu einer
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Änderung des Konkurrenzverhältnisses dahin, daß die Taten 1-3 sowie die Taten 5 und 6 jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden.
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1. Der Angeklagte hat sich in den Fällen B 1-3 wegen schweren Menschenhandels in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Menschenhandel,
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Zuhälterei sowie Einschleusen von Ausländern in jeweils drei tateinheitlichen
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Fällen strafbar gemacht. Die von dem Angeklagten in seinem Betrieb praktizierten Maßnahmen der dirigierenden Zuhälterei und des Menschenhandels im
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Sinne von § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB richteten sich zumindest zeitweise gleichzeitig gegen die Nebenklägerin und die Zeuginnen S.
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und Z.
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(vgl. BGH, Beschl. vom 1. August 2003 - 2 StR 186/03 zum Abdruck in
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BGHSt bestimmt; Beschl. vom 15. Juli 2003 - 4 StR 29/03; vom 9. Oktober
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2001 - 4 StR 395/01). Ebenso erfolgte hierdurch die Unterstützung beim illegalen Aufenthalt für alle drei Frauen gleichzeitig. Mit diesen Maßnahmen überschneidet sich der schwere Menschenhandel in den Fällen B 2 und 3, so daß
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diese beiden Verbrechen tateinheitlich verwirklicht wurden.
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2. In den Fällen B 5 und 6 hat sich der Angeklagte tateinheitlich wegen
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Menschenhandels, Zuhälterei und Einschleusens von Ausländern in zwei tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht, weil sich die von dem Angeklagten getroffenen Maßnahmen bis zur Schließung des Betriebs am 19. März 2001
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gleichzeitig gegen die Nebenklägerin sowie gegen die Zeugin B.
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richte-
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ten.
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3. Als selbständige Tat bleibt daneben der Fall B 4 bestehen.
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IV. Verfall von Wertersatz
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Soweit die Revision die Anordnung des Verfalls von Wertersatz erstrebt,
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hat sie keinen Erfolg. Einer solchen Anordnung steht schon § 73 Abs. 1 Satz 2
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StGB entgegen. Bei den betroffenen Frauen handelt es sich um Verletzte im
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Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschl. vom 18. Februar 2004 - 5 StR 21/04
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- und vom 18. Dezember 2003 - 5 StR 275/03; NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616
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jeweils m.w.N.), weil ihnen zumindest aus den Taten der dirigierenden Zuhälterei ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 a Abs.
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1 Satz 2 StGB sowie ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB
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||
gegen den Angeklagten zusteht. Die Nebenklägerin hat im Adhäsionsverfahren
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dem Grunde nach bereits einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt bekommen. Jedenfalls nach der durch § 1 Prostitutionsgesetz getroffenen Wertentscheidung sind weder die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Prostitutionsausübung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, noch sind
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rechtliche Hinderungsgründe ersichtlich, wonach Prostituierte rechtswidrige
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Einbußen ihres jedenfalls auch aus den Prostitutionserlösen bestehenden
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Vermögens nicht im Wege eines Schadensersatzanspruches geltend machen
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können (vgl. BGH NStZ 2003, 533 = StV 2003, 616 f.). Da die Strafvorschrift
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des § 181 a StGB das Selbstbestimmungsrecht der Prostituierten schützt (vgl.
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Tröndle/Fischer aaO § 181 a Rdn. 2) und diese vor finanzieller Abhängigkeit
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und Ausbeutung durch den Zuhälter bewahren will (vgl. BGHSt 42, 179, 180 f.),
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handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH
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StV 2003, 616). Eine Verfallsanordnung nach § 181 c i.V.m. § 73 d StGB
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kommt wegen des Vorrangs der §§ 73, 73 a StGB nicht in Betracht (vgl. BGH
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||
NStZ-RR 2003, 75 f.).
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V. Berufsverbot
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Die Erwägungen der Jugendkammer zum Absehen von einem Berufsverbot nach § 70 StGB lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Senat
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schließt aus, daß sich im Hinblick auf die Änderungen des Schuldspruchs, die
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sich sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten auswirken, die
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Gefahrenprognose des Landgerichts dahin ändert, daß nunmehr ein Berufsverbot verhängt werden müßte.
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VI. Der Senat konnte den Schuldspruch aufgrund der bisher getroffenen
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Feststellungen selbst ändern. Weitergehende zusätzliche Feststellungen sind
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aufgrund der gegebenen Beweislage und der verfügbaren Beweismittel auch in
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einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der
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Schuldspruchänderung nicht entgegen. Die in dem geänderten Schuldspruch
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enthaltenen Tatvorwürfe waren bereits in der Anklageschrift vom 8. September
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2001 enthalten.
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Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen B 1-6 hat die Aufhebung
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der zugehörigen Einzelstrafen zur Folge. Dies entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Bestehen bleibt somit nur die Einzelfreiheitsstrafe im
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Fall A 2.
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B. Revision der Nebenklägerin:
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1. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung wendet, ist ihr Rechtsmittel offensichtlich
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unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler
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erkennen. Die Einlassung des Angeklagten zu diesem Tatvorwurf und die Aussage des Zeugen E.
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hat das Landgericht hinreichend mitgeteilt und gewür-
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digt.
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2. Soweit die Nebenklägerin im Fall B 1 eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Menschenhandels und in den sie betreffenden Fällen B 1, 4
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und 5 auch wegen schweren Menschenhandels erstrebt, hat ihr Rechtsmittel im
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selben Umfang und aus den selben Gründen teilweise Erfolg, wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Auf die obigen Gründe wird insoweit verwiesen.
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- 23 -
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3. Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, soweit die Nebenklägerin beanstandet, daß das Landgericht davon abgesehen hat (§ 405 StPO),
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auch über die Höhe des der Nebenklägerin zustehenden Schmerzensgeldes zu
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entscheiden, sondern lediglich festgestellt hat, daß der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich aus § 406 a Abs. 1 StPO. Danach steht der Antragstellerin im
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Adhäsionsverfahren ein Rechtsmittel auch insoweit nicht zu, als das Gericht
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von einer Entscheidung gemäß § 405 StPO absieht (noch offengelassen in
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BGHSt 47, 378, 381). Soweit das Landgericht über den Grund des Anspruchs
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rechtskräftig entschieden, von einer Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes abgesehen hat, findet die Verhandlung über den Betrag vor dem
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zuständigen Zivilgericht statt (vgl. § 406 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO).
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Allerdings ist die Urteilsformel dahin zu ergänzen, daß im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung zur Höhe des Anspruchs abgesehen wird (vgl.
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BGH, Beschl. vom 22. Juni 2003 - 2 StR 188/03; Urt. vom 13. Mai 2003
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- 1 StR 529/02).
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Rissing-van Saan
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Bode
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Otten
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RiBGH Fischer ist urlaubsbedingt
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ortsabwesend und deshalb an der
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Unterschrift gehindert.
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Rissing-van Saan
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Roggenbuck
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