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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 471/03
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vom
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16. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
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vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht
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beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fortwirkt.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Ri'inBGH Otten ist
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urlaubsbedingt an
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der Unterschrift
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gehindert.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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