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No EOL
813 B
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No EOL
813 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 468/02
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vom
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18. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die Nachprüfung des
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Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Bode
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Fischer
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