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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 467/17
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vom
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11. Juli 2018
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in der Strafsache
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wegen versuchten Mordes u. a.
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ECLI:DE:BGH:2018:110718B2STR467.17.1
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2018 gemäß
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§ 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Der Antrag der Nebenklägerin, ihr Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der
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Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Mai
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2017 zu gewähren, wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei
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tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge in zwei
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tateinheitlichen Fällen, besonders schweren Raubes und schwerer Körperverletzung sowie wegen Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche in Tateinheit mit falscher Verdächtigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als
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Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des
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Angeklagten mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Auch die Nebenklägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision
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eingelegt. Die Revisionsrechtfertigung, mit der sie ohne nähere Begründung die
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Verletzung materiellen Rechts rügt, ist erst am 23. August 2017 und damit nach
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der mit Ablauf des 11. August 2017 endenden Monatsfrist zur Begründung des
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Rechtsmittels eingegangen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. August 2017 als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO).
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Die Nebenklägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 11. September 2017
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beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des
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Rechtsmittels zu gewähren.
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3
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Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig (§ 46 Abs. 1 StPO). Insoweit
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hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
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„Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45
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Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht.
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a) Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach
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ständiger Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen
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Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die
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Frage, ob der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur
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Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisation vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 StR
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474/15; BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10;
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Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 44, Rn. 19 f.; KK-Maul,
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StPO, 7. Aufl., § 44, Rn. 34 f., jeweils m.w.N.). Deshalb erfordert
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die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist
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liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und
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gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumnis ge-
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kommen ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15;
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BGH, Beschluss vom 3. April 1987 - 2 StR 109/87, BGHR StPO
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§ 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1). Vorzutragen sind ferner diejenigen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes
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Verschulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft insbesondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im
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Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden
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soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fertiggestellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 28. April 2016
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- 4 StR 474/15).
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b) Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin genügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Verschulden
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des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Zwar darf ein
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Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des
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Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und
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sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15 m.w.N.). Durch eine
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geeignete Büroorganisation muss jedoch sichergestellt sein, dass
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nur solche Kanzleibeschäftigte Rechtsmittelfristen in den Handakten vermerken bzw. im Fristenkalender notieren, die diesen Ausbildungsanforderungen gerecht und insoweit sorgfältig überwacht
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werden. Der Vortrag des Vertreters der Nebenklägerin verhält sich
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hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorgetragen - die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Abläufe im konkreten Einzelfall - noch dargelegt, ob die in Frage kommenden Kanzleimitarbeiterinnen gut ausgebildet waren und wie
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deren sorgfältige Überwachung erfolgt ist. Der Vortrag, dass nicht
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nachvollzogen werden kann, welche der Mitarbeiterinnen der
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Kanzlei das Empfangsbekenntnis scheinbar nicht richtig gelesen
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hat, lässt vielmehr auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten schließen.“
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Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
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Schäfer
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Krehl
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Zeng
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Eschelbach
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Bartel
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