30 lines
No EOL
981 B
Text
30 lines
No EOL
981 B
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 StR 451/10
|
||
vom
|
||
6. Oktober 2010
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Raubes u. a.
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
||
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 gemäß § 349
|
||
Abs. 2 StPO beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Darmstadt vom 27. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
|
||
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
||
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils war vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen, da der Angeklagte es versäumt hat,
|
||
diese neben der Revision mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anzufechten (BGHSt 26, 126).
|
||
|
||
Fischer
|
||
|
||
Appl
|
||
Eschelbach
|
||
|
||
Schmitt
|
||
Ott
|
||
|
||
|