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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 442/12
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vom
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11. April 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 19. März 2012 im Ausspruch über die
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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben.
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Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
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an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
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Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine
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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
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2
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Schuld- und Strafausspruch weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten auf. Die Verfahrensrügen, die sich mit den Anträgen der Verteidigung beschäftigen, das Fehlen einer (weiteren) Röntgenuntersuchung an dem
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Tatopfer zu beweisen, sind jedenfalls unbegründet. Bei dem Geschehen, das
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letztlich zum Tod des Geschädigten führte, handelte es sich, wie das Land-
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gericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, um eine im Rahmen des Erwartbaren
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liegende, aber stets spontan auftretende Komplikation nach Intubierung älterer
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Patienten. Eine prophylaktische Behandlung ist nicht möglich; eine Röntgendiagnostik könnte den Eintritt der Komplikation weder verhindern noch vorab
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anzeigen. Der Tod des 89jährigen Geschädigten in der Folge der erforderlichen
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Operation stellt keine erhebliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf dar und war dem Angeklagten daher zuzurechnen.
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3
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Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht
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hat zur Prognose im Sinne von § 64 StGB ausgeführt, die Behandlung sei
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"nicht völlig aussichtslos", auch der Sachverständige Dr. B.
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habe darauf
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hingewiesen, "dass von einer Aussichtslosigkeit nicht gesprochen werden könne".
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4
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Das ist rechtsfehlerhaft. Bereits im Jahr 1994 hat das Bundesverfassungsgericht die damalige Regelung des § 64 Abs. 1 aF StGB für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 91, 1). In einer großen Vielzahl von Entscheidungen haben danach alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs immer wieder
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Urteile aufgehoben, die auf einer Anwendung des verfassungswidrigen Kriteriums der "Aussichtslosigkeit" beruhten. Bei der ab 20. Juli 2007 geltenden Neufassung des § 64 StGB hat der Gesetzgeber auch den Wortlaut des § 64
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Satz 2 StGB angepasst und klargestellt, dass es einer "hinreichend konkreten
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Erfolgsaussicht" bedarf; dies ist mit dem Fehlen von "Aussichtslosigkeit" ersichtlich nicht gleichbedeutend. Wenn Tatgerichte beinahe 20 Jahre nach der
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und mehr als fünf Jahre nach
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der Gesetzesänderung immer noch auf das vom Bundesgerichtshof vielfach
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bemängelte verfassungswidrige Kriterium abstellen, mag das auch darauf beruhen, dass fehlerhafte, ihrerseits uninformierte Sachverständigengutachten
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kritiklos übernommen werden. Dies zeigt zunächst - jedenfalls hier - eine die
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Sachkunde in Frage stellende Unkenntnis des Sachverständigen von den normativen Grundlagen seines Gutachtensauftrags. Verantwortlich ist aber in jedem Fall das Gericht, das den Sachverständigen anzuleiten und Fehler seines
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Gutachtens kritisch zu hinterfragen hat.
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5
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Vorliegend lässt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe
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nicht entnehmen, dass das Landgericht inhaltlich den richtigen Prognosemaßstab angewendet hat. Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden.
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Becker
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Fischer
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Schmitt
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Appl
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Krehl
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