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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 426/00
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vom
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8. November 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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in nicht geringer Menge u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 2000 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 4. September 2000,
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mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1
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StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Juli 2000 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO
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als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:
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"Der Angeklagte hat nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Urteilsverkündung vom 18. Juli 2000 'auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen
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das soeben verkündete Urteil' verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. II
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Bl. 444). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen
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Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine möglicherweise
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unüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten
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steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschl. v.
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9. September 1997 - 4 StR 422/97; BGH StV 1994, 64; BGH NStZ-RR 1997,
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173; BGH, Beschl. v. 2. August 2000 - 3 StR 302/00). Die mit Schriftsatz vom
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25. August 2000 eingelegte Revision des Beschwerdeführers richtet sich damit
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gegen ein rechtskräftiges Urteil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die
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des Tatrichters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen
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Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und
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Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht
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gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem
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anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein
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dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit
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Mängeln der Form- oder Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden
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ist (BGH, Beschl. v. 27. April 1988 - 3 StR 150/88; BGH NStZ 2000, 217). Der
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Beschluß des Landgerichts vom 4. September 2000, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 1
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StPO zu ersetzen."
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Dem schließt sich der Senat an.
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Jähnke
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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