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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 425/15
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vom
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28. Januar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen zu 1.: versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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zu 2.: Beihilfe zur räuberischen Erpressung
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ECLI:DE:BGH:2016:280116B2STR425.15.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen – das Rechtsmittel des Angeklagten
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W.
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im Hin-
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blick auf ein offensichtliches Schreibversehen mit der Maßgabe, dass dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
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verurteilt ist –, weil die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Soweit der Beschwerdeführer
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W.
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zutreffend bean-
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standet, dass in den Urteilsgründen Vorgeschichte, Tatschilderung, nicht verfahrensgegenständliche strafbare Handlungen und Beweiswürdigung vermischt seien, teilt der Senat die
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Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich diese Unübersichtlichkeit auf den Schuld- und Strafausspruch nicht
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ausgewirkt hat.
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Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können (vgl.
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Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl.,
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Rn. 281 ff.). Hier ist den Gründen einschließlich der rechtli-
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-3-
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chen Würdigung im Gesamtzusammenhang noch hinreichend
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zu entnehmen, welche Handlungen als Straftaten der Angeklagten abgeurteilt sind.
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Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe
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von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare
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Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübersichtlich, fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit. § 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise,
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sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer
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Würdigung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom
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9. April 1999 – 3 StR 54/99; Appl in Festschrift für Rissing-van
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Saan, 2011, S. 35, 45). Die Urteilsgründe sollen alles Wesentliche enthalten, aber nicht mehr als dies. Für ihre sachgerechte Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die
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Gesamtverantwortung.
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2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
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tragen.
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Fischer
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Appl
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Zeng
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Eschelbach
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Bartel
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