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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 419/10
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vom
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14. Oktober 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
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vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
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Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite die
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Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren Raubes nach
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§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB tragen (vgl. BGH, NJW 2002, 2043,
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2044), denn die maßvolle Strafe kann auf einem Rechtsfehler bei der
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Annahme der tateinheitlichen Erfüllung auch dieses Qualifikationstatbestandes nicht beruhen.
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Rissing-van Saan
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Krehl
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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