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No EOL
915 B
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No EOL
915 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 412/12
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vom
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16. Januar 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß §§ 349
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Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Wiesbaden vom 18. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet
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verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert
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wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und
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4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden. Im Übrigen hat die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Becker
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Fischer
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Schmitt
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Appl
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Krehl
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