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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 380/10
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vom
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27. Oktober 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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alias:
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten Z.
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gegen das Urteil des
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Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird mit
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der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte
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des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei
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Fällen schuldig ist.
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2. Die Revision des Angeklagten O.
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gegen das vorgenannte Ur-
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teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die
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tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 7 und II. 10 der Urteilgründe
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entfällt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft und müssen entfallen; der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. Dass sich die fehlerhafte Konkurrenzbewertung zu Lasten der Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, kann
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ausgeschlossen werden; im Fall II. 10 ist, soweit dies den ungenau und miss-
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-3-
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verständlich formulierten Urteilsgründen entnommen werden kann, offenbar
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eine Einzelstrafe gar nicht festgesetzt worden.
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2
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum
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Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisionen waren insoweit unbegründet
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im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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3
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Auf die Hinweise des Generalbundesanwalts, wonach zahlreiche angeklagte Taten nicht abgeurteilt wurden und daher noch beim Landgericht anhängig sind, weist der Senat hin.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Schmitt
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Ott
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