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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 375/14
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vom
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10. Dezember 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubs
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2014
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gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren
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Raubs unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Schöffengerichts Aachen vom 16. Oktober 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren verurteilt und eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrecht erhalten. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und
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die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat
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Erfolg.
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I.
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2
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Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am
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16. Dezember
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Es.
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2012
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die
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Bedienung
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des
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Imbiss
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„E.
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. Er bestellte ein Schnitzel, folgte der Zeugin D.
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“
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in
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, als diese das
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Schnitzel aus dem Kühlschrank holen wollte, und hielt ihr plötzlich ein Messer,
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das er aus der Wohnung seines Freundes F.
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mitgenommen hatte, an den
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Hals mit der Aufforderung „Kohle raus“. Die Zeugin D.
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antwortete „Nö“ und
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schlug mit der Küchenzange auf den Angeklagten ein. Es folgte eine Rangelei,
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bei der die Zeugin D.
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zu Boden fiel. Der Angeklagte nahm drei 50 Euro-
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Scheine aus der Kasse und floh. Er ließ das Messer am Tatort zurück.
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3
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An dem Messer fanden sich „Spuren eines Hauptspurenlegers A und
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Beimengungen an der Klinge sowie Spuren von mindestens zwei Hauptspurenlegern am Griff, von denen der Spurenleger A als Mitverursacher in Betracht
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kam und die im Übrigen für einen Direktabgleich mit tatverdächtigen Personen
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geeignet waren“. Als Spurenleger A wurde der Zeuge F.
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erkannt, der als
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Täter des Raubüberfalls ausschied, weil er am Tag zuvor wegen eines anderen
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Delikts festgenommen worden war. Der Hauptspurenanteil B wurde bei der
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DNA-Analyse mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von mehr als eins zu
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zehn Milliarden dem Angeklagten zugeordnet. Die Zeugin D.
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hatte den An-
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geklagten jedoch im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht
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als Täter wiedererkannt, sondern bei der Wahllichtbildvorlage sogar mit einer
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„90%igen Sicherheit“ eine andere Person als Täter bezeichnet. Die Möglichkeit,
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dass eine andere Person, die keine nachweisbare DNA-Spur an dem Messer
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hinterlassen hatte, der Täter war, hat das Landgericht gleichwohl ausgeschlossen. „Ausschlaggebend war insofern, dass der Versuch des Angeklagten, mit
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seiner Einlassung die Herkunft der ihm zuzuordnenden Spur anderweitig zu
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erklären, nach Überzeugung der Kammer gelogen war“. Der Angeklagte hatte
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behauptet, das Messer sei in der Wohnung des Zeugen F.
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zum Zerkleinern
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von Drogenportionen benutzt worden, wenn er, der Zeuge F.
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und weitere
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Bekannte aus der Drogenszene dort Drogen konsumiert hätten. Das Messer
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habe deshalb häufig auf dem Tisch gelegen; er habe es zwar angefasst, aber
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nicht an sich genommen. Diese Einlassung zur Verwendung des Messers hat
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das Landgericht als widerlegt angesehen, weil weder der Zeuge F.
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Zeugen G.
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und P.
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noch die
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bestätigt haben, dass das Messer zum Zerkleinern
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von Drogenportionen verwendet wurde. Es hat ausgeführt, dass der Angeklagte
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versucht habe, durch die widerlegte Einlassung ein Indiz für seine Täterschaft
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zu relativieren, „verstärke die Gewissheit von seiner Täterschaft“.
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II.
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Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es
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auf die Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft.
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Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte D.
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den Angeklagten
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nicht als Täter wiedererkannt und im Vorverfahren sogar eine andere Person
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als Täter bezeichnet hat, ist entscheidend, ob ausgeschlossen werden kann,
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dass ein anderer Verursacher einer DNA-Spur am Tatmesser oder eine Tatbegehung ohne Spurenverursachung in Frage kommt. Dies wird von den Urteilsgründen nicht belegt. Diese lassen zudem nicht erkennen, dass außer dem
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Wohnungsinhaber F.
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und dem Angeklagten, der auch einen Wohnungs-
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schlüssel besaß, kein Dritter vor der Tat einen Zugriff auf das Messer hatte. Die
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Aussagen der von der Strafkammer vernommenen Zeugen F.
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P.
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, G.
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und
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besagen, dass diese eine Benutzung des Messers zum Zerkleinern
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von Drogenportionen nicht gesehen haben. Die Zeugen G.
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und P.
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waren zudem nur Personen, „die den häufigsten Umgang mit dem Zeugen F.
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hatten“, aber nicht die einzigen, die in der Wohnung des Zeugen F.
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verkehr-
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ten. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass auch anderen Besuchern ein Zugriff
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auf das Messer möglich war. Ferner ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,
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dass keine DNA-Spuren auf dem Messer zu finden waren, die von einem Dritten stammen konnten. Außerdem hat die Strafkammer nicht geklärt, ob die Tatbegehung durch einen Dritten möglich war, ohne dass dieser eine DNA-Spur
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auf dem Messer hinterließ und nicht erwogen, dass eine Spurenverursachung
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durch den Angeklagten ohne weiteres dadurch zu erklären ist, dass er zeitweise
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bei dem Zeugen F.
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gewohnt hatte. Insoweit bestehen Lücken in den Beweis-
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gründen, die zur Folge haben, dass die Überzeugung der Strafkammer von der
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Tatbegehung durch den Angeklagten nicht tragfähig begründet ist.
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Soweit das Urteil die Widerlegung eines Teils der Einlassung des Angeklagten als ausschlaggebendes Indiz hierfür verwendet, ist dies rechtsfehlerhaft. Auch ein Unschuldiger kann sich durch falsche Angaben zu verteidigen
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suchen. Die Widerlegung eines Entlastungsvorbringens liefert daher in der
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Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten (Senat,
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Urteil vom 5. Juli 1995 – 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 156).
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Fischer
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Appl
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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