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No EOL
834 B
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No EOL
834 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 370/14
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vom
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22. Januar 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2015 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Aachen vom 7. April 2014 wird dahingehend richtig gestellt, dass die
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Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
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verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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hat.
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Fischer
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Appl
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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