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912 B
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Raw Blame History

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 362/09
vom
18. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Roggenbuck
Schmitt
Appl
Krehl