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No EOL
912 B
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No EOL
912 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 362/09
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vom
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18. November 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung
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in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Roggenbuck
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Schmitt
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Appl
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Krehl
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