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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 349/08
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vom
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29. Oktober 2008
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHSt:
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ja (nur II. 2.)
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Veröffentlichung:
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ja
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StGB §§ 21, 49 Abs. 1, § 211
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Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten
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Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe.
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BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 349/08 - LG Bonn
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober
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2008, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing-van Saan,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Rothfuß,
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Prof. Dr. Fischer,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Cierniak,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger des Angeklagten,
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Rechtsanwalt
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als Vertreter der Nebenklägerin S.
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W.
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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,
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Bonn vom 27. März 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher
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Körperverletzung zu einer "lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und
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das Tatmesser eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
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Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts
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geltend macht. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg.
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I.
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2
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1. Nach den Feststellungen zogen der verheiratete Angeklagte und das
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spätere Tatopfer S.
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H.
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bereits wenige Tage, nachdem sie sich
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kennen gelernt hatten, zusammen. In der Beziehung entstanden alsbald Spannungen; in solchen Situationen beschimpfte und bedrohte der Angeklagte seine
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Freundin. Nach mehreren Trennungen und Versöhnungen entwickelte der Angeklagte zunehmend die Angst, S.
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H.
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könne sich endgültig von ihm
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abwenden. So geschah es schließlich auch; der Angeklagte gab zu verstehen,
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dass er eine Trennung nicht akzeptieren werde und bedrohte sogar die Eltern
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seiner früheren Freundin. Bei einem Zusammentreffen in dem zuvor gemeinsam bewohnten Haus schlugen der Angeklagte und seine Frau auf S.
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H.
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ein. Diese hatte fortan panische Angst vor dem Angeklagten; sie er-
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stattete Strafanzeige und erwirkte einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz.
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In der letzten Zeit vor der Tat schlief der Angeklagte schlecht, er aß
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kaum etwas. Er fühlte sich wie in einem Tunnel, seine Gedanken kreisten nur
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um seine gescheiterte Beziehung. Bei einem von ihm herbeigeführten Treffen
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bedrohte er seine frühere Freundin mit dem Tode; auch hegte er Selbstmordgedanken. Mit seiner Therapeutin vereinbarte er, sich sofort zu melden, sollte er
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sich oder anderen etwas antun wollen.
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Am Tattag folgte der Angeklagte S.
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H.
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, die nach Dienst-
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schluss auf dem Weg zu dem Zeugen P. , ihrem neuen Freund war; von der
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Beziehung wusste der Angeklagte bis zur Tat nichts. Er beabsichtigte, seine
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frühere Freundin zu einem klärenden Gespräch zu zwingen; er führte ein
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Kampfmesser mit sich. Das ihm unbekannte Fahrtziel versetzte ihn zusätzlich in
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Aufregung. In Höhe des Anwesens des Zeugen P.
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verließ S.
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H.
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fluchtartig ihren Pkw; der Angeklagte folgte ihr in den Eingangsbereich des
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Hauses ihres neuen Freundes und verlangte zu wissen, was sie hier wolle. Den
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Inhalt der sich anschließenden Kommunikation konnte das Schwurgericht nicht
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feststellen; „jedenfalls verlor der Angeklagte die Kontrolle über sich“ und griff
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seine frühere Freundin an. Der hinzueilende Zeuge P.
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versetzte ihm einen
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Schlag mit einem Baseballschläger, der zu einer Fraktur des linken Ellenbogens
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führte. Dies übte jedoch keinerlei Wirkung auf den Angeklagten aus; den Rettungsversuch des Zeugen wehrte er ab, indem er diesem die Klinge des Messers durch das Gesicht zog. Anschließend verbrachte er S.
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H.
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in den
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Flur des Hauses. Dort versetzte er ihr in Tötungsabsicht mit dem Messer eine
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Vielzahl von Stichen, in deren Folge die Geschädigte kurze Zeit später starb.
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Anschließend fügte er sich in Selbsttötungsabsicht Stiche und Schnitte zu; es
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bestand akute Lebensgefahr. Der Angeklagte konnte nur durch sofortige intensivmedizinische Versorgung gerettet werden.
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Zum Motiv für die tödlichen Messerstiche hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe sich nicht mit einer Trennung abfinden wollen; ein
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eigenes von ihm losgelöstes selbstbestimmtes Leben habe er seinem Opfer
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nicht zubilligen wollen, lieber sollte sie sterben (UA 21).
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2. Das Schwurgericht hat das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
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angenommen. Es ist - sachverständig beraten - von einer tief greifenden Bewusststeinsstörung infolge eines Affektdurchbruchs ausgegangen und hat deshalb eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
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angenommen; eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt,
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weil der Angeklagte den Affekt selbst verschuldet habe.
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II.
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Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine frühere
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Freundin S.
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H.
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aus niedrigen Beweggründen getötet (§ 211 StGB),
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begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Die vorgenommene Würdigung ist schon deswegen rechtsfehlerhaft,
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weil das Landgericht nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte der Tat und der
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inneren Verfassung des Angeklagten erschöpfend in seine Würdigung aufgenommen hat. Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn
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sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb
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besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe
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zur Tat "niedrig" sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem
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Totschlag - als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996,
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211, 212). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der (frühere) Partner vom Täter abwenden will
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oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung
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als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation namentlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung von dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen beraubt, was er eigentlich
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nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 niedrige Beweggründe 32). Es
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kommt - nicht anders als bei Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache
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(vgl. dazu BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 16; Eser in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 211 Rdn. 18 m.w.N.) - darauf an, ob die Gefühle
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der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit ihrerseits auf einer als niedrig zu bewertenden Motivationsgrundlage beruhen (Fischer StGB 55. Aufl.
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§ 211 Rdn. 28).
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Dies hat das Landgericht nicht hinreichend bedacht. Es hat die besondere Verwerflichkeit der Tatmotivation darin gesehen, dass der Angeklagte aus
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"überzogenem Besitzdenken" getötet habe (UA 36). Erst bei der Prüfung, ob
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der Angeklagte von diesen - die Bewertung der Motivation als niedrig nach Auffassung des Landgerichts rechtfertigenden - Umständen wusste, erwähnt es
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den psychischen Sachverhalt, dass der Angeklagte zur Tatzeit verzweifelt war
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und von dem Gefühl einer inneren Ausweglosigkeit beherrscht gewesen sein
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"dürfte" (UA 37). Diese Gefühlslage des Angeklagten könnte jedoch bereits die
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Wertung seiner Motivation als niedrig in Frage stellen. Hierbei waren auch die
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dem Kerngeschehen vorangegangene Erregung des Angeklagten, seine Unruhe und seine demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen gegenüber
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seiner früheren Partnerin sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz der eigenen, erheblichen Verletzung unbeirrt weitermachte. Auch
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der der Tat nachgehende Suizidversuch, der angesichts der schweren und zum
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Teil bleibenden Folgen unzweifelhaft ernst war und nur auf Grund rascher intensiv-medizinischer Intervention nicht zum Tode des Angeklagten führte, könnte auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeuten. Dies
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wäre im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage des Angeklagten bei der Tat
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für die Bewertung seiner Handlungsantriebe als niedrig ebenfalls zu bedenken
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gewesen.
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b) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründen
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auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat wie hier gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller
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Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt
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28, 210, 212; BGH NStZ 2004, 34). Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage
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insbesondere bei Taten, die sich spontan aus der Situation heraus entwickelt
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haben (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 10). Von einer
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spontan begangenen Tat geht das Schwurgericht in diesem Zusammenhang
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selbst aus (UA 37), obwohl es an anderer Stelle (UA 40) ausführt, dass der Angeklagte sich seit Wochen in einem psychischen Ausnahmezustand befand; ob
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dieser Fall hier vorliegt, kann angesichts der widersprüchlichen Feststellungen
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des Tatgerichts vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Auch in diesem
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Zusammenhang wäre das Schwurgericht bei der Beurteilung der Fähigkeit des
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Angeklagten zur Selbstbeherrschung möglicherweise zu einem anderen Ergeb-
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nis gelangt, wenn es die nahe liegenden Gefühle der Verzweiflung und der
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Ausweglosigkeit in seine Abwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen
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insoweit auch die Auseinandersetzung mit der erheblichen Verminderung der
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Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vermissen, die ebenfalls von Bedeutung
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sein kann (vgl. BGH NStZ 2004, 34; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 34).
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2. Im Übrigen begegnen die Ausführungen des Schwurgerichts zur
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Schuldfähigkeit des Angeklagten ebenfalls rechtlichen Bedenken.
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a) Das Landgericht teilt nicht mit, aus welchen Gründen es eine
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schuldausschließende Wirkung des von ihm angenommenen hochgradigen Affekts verneint. Zwar ist Schuldunfähigkeit wegen eines solchen Affekts nur in
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Ausnahmefällen anzunehmen (BGH NStZ 1997, 333, 334; Schöch in Leipziger
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Kommentar 12. Aufl. § 20 Rdn. 62). Das Schwurgericht gibt aber insoweit weder Darlegungen des von ihm gehörten psychiatrischen Sachverständigen wieder, noch verneint es ausdrücklich eine Anwendbarkeit des § 20 StGB (UA 39).
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Daher kann der Senat nicht prüfen, ob es insoweit von rechtsfehlerfreien Erwägungen ausgegangen ist.
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b) Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat, ist rechtsfehlerhaft.
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aa) Zwar ist dies grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe besteht (Fischer aaO § 21
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Rdn. 23 m.w.N.). Voraussetzung ist in diesem Fall aber das Vorliegen besonders erschwerender Gründe, welche die mit § 21 StGB verbundene Schuldminderung auszugleichen vermögen (BGH StV 1990, 157; NStZ 04, 619; Urt. v.
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17. Dezember 1998 - 5 StR 315/98). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49
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Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ
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1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466).
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bb) Das Schwurgericht hat die Ablehnung der Strafmilderung damit begründet, der Angeklagte habe den seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Affekt selbst verschuldet (UA 40). Aus den weiteren Ausführungen des
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Tatrichters ergibt sich, dass er von einem fahrlässig herbeigeführten Affekt ausgegangen ist (vgl. insbesondere UA 42). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein solches Vorverschulden des Täters einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entgegenstehen (BGHSt 35, 143;
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BGH NStZ 1997, 333, 334; StV 1993, 354, 355). Der Senat braucht aus Anlass
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dieses Falles nicht zu entscheiden, ob die an dieser Rechtsprechung geübte
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und im Wesentlichen mit dem Hinweis auf das Schuldprinzip begründete Kritik
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berechtigt ist (vgl. Schöch aaO § 20 Rdn. 140 ff.; Streng in MüKo StGB § 21
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Rdn. 24; Fischer aaO § 20 Rdn. 34, 56 ff.; § 21 Rdn. 15, 24 m.w.N.). Denn die
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rechtlichen Erwägungen des Schwurgerichts werden den in BGHSt 35, 143
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aufgestellten Kriterien für eine Ablehnung der Strafmilderung nicht gerecht:
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Danach ist die Versagung einer Strafmilderung mit der Begründung, der
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die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Affekt sei verschuldet gewesen,
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nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den
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Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn
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vorhersehbar waren. Für eine solche Annahme reicht aber nicht jedes vorwerfbare frühere Fehlverhalten des Täters aus, das in irgendeiner Weise zu der Tat
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beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass der Täter den zu
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der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die
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Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt hat (BGHSt 35, 143, 145). Frühere Verhaltensweisen des Täters können
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bei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in
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Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar
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sind (BGHSt 35, 143, 146).
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Dies ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht: Das Landge-
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richt gibt die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen wieder, auf
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Grund der Besonderheiten in der Persönlichkeit sei es für den Angeklagten im
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Verlauf des sich aufbauenden Affekts schwer gewesen, sich selbst einzuschätzen und einen Affektdurchbruch vorherzusehen (UA 42). Durch jede noch so
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kleine vor der Tat erfolgte Zurückweisung könne er affektiv massiv überfordert
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gewesen sein (UA 39). Der Tatrichter hat weiter festgestellt, der Angeklagte
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habe sich bereits mehr als eine Woche vor der Tat "wie in einem Tunnel" gefühlt, seine Gedanken hätten nur um "dieses eine Thema" gekreist (UA 17),
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ohne darzulegen, was er darunter versteht. Stattdessen hat er diese Wertung
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auf die für unwiderlegt erachteten Angaben des Angeklagten gestützt. Die Beschränkung der Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beachtet das
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Schwurgericht - wie es selbst wiederholt betont (UA 42) - nicht. Seine Annahme, der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern können und die Folgen
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des Affektdurchbruchs seien für ihn vorhersehbar gewesen, ist daher nicht ausreichend belegt.
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3. Da das Landgericht in Bezug auf die Straftat zum Nachteil des Zeugen
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P.
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ebenfalls von einem Affekt des Angeklagten ausgegangen ist (UA 43),
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war auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1
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Nr. 2 StGB) aufzuheben.
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4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch genauer als dies bisher
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geschehen ist der Frage nachzugehen haben, zu welchem Zeitpunkt sich der
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Angeklagte entschloss, seine frühere Freundin zu töten. Das Schwurgericht
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vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte bereits Tötungsvorsatz hatte, als er S.
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H.
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auf dem Weg zu ihrem neuen Freund hinterherfuhr.
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Gleichzeitig führt es aber aus, dem Angeklagten sei, als er das Messer eingesteckt habe, jedenfalls bewusst gewesen, dass er unter Umständen ein Blutbad
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anrichten und nicht nur sich selbst, sondern auch seine frühere Freundin schädigen könnte (UA 20). In der Beweiswürdigung heißt es weiter, der Angeklagte
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habe schon vor der Tat Gedanken entwickelt, S.
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H.
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zu töten, "sollte
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er sie nicht für sich zurückgewinnen können" (UA 34). Diesen wenig präzisen
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Ausführungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden,
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ob der Angeklagte sich bereits vor der Tat für den Fall, dass seine frühere
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Freundin nicht zu ihm zurückkehren werde, fest zu deren Tötung entschlossen
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hatte. Dem Zeitpunkt des Tötungsentschlusses kann aber namentlich dann Bedeutung zukommen, wenn der Angeklagte erst nach Beginn der Tatausführung
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(§ 22 StGB) in den seine Schuldfähigkeit beeinträchtigenden oder ausschließenden Affekt geraten sein sollte (vgl. Fischer aaO § 20 Rdn. 48 m.w.N. auch
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zu Fällen eingeschränkter Schuldfähigkeit).
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Roggenbuck
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Fischer
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Cierniak
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