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No EOL
1,003 B
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1,003 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 303/14
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vom
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1. Oktober 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2014 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
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jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit
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Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Fischer
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Schmitt
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Eschelbach
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Krehl
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Ott
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