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No EOL
931 B
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No EOL
931 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 302/18
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vom
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19. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
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vom 26. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und
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6 Monaten verurteilt wird und die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Appl
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Krehl
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Grube
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ECLI:DE:BGH:2018:190918B2STR302.18.0
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Bartel
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Schmidt
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