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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 299/02
vom
16. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg (Lahn) vom 16. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Infolge eines offensichtlichen Schreibversehens hat das Landgericht bei der Aufzählung der Taten, für die es eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren für angemessen erachtet, nicht auch den Fall 11 aufgeführt. Da die Taten 5
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und 14, für die geringere Strafen festgesetzt wurden, gesondert erörtert
werden, ist nicht zweifelhaft, daß für den Fall 11 ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt wurde.
Rissing-van Saan
Detter
Otten
Bode
Fischer