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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 255/07
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vom
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10. August 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. August 2007 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
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a) dass die Bezeichnung von Taten als "gemeinschaftlich" im
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Urteilstenor entfällt;
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b) dass die Anordnung der Einziehung entfällt.
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2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat
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zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
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Angeklagten ergeben. Die Bezeichnung der Taten als "gemeinschaftlich" im
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Urteilstenor entfällt, denn die mittäterschaftliche Begehungsweise gehört nicht
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zum gesetzlichen Tatbestand, dessen Bezeichnung in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
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2
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Die Anordnung der Einziehung ist fehlerhaft, weil es an einer hinreichenden Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände fehlt; die Aufführung von
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-3-
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Augenscheinsobjekten in der Anklageschrift kann eine Bezeichnung im Urteil
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nicht ersetzen. Aus prozessökonomischen Gründen lässt der Senat die Anordnung entfallen.
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Rissing-van Saan
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Bode
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Fischer
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Otten
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Roggenbuck
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