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No EOL
882 B
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No EOL
882 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 250/11
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vom
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7. Juli 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2011 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 wird mit der Maßgabe, dass
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die in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Fischer
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Schmitt
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Krehl
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Berger
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Eschelbach
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