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No EOL
798 B
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No EOL
798 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 250/02
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vom
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7. August 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexueller Nötigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der
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Urteilstenor wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung statt sexueller Nötigung verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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