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1,001 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 249/10
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vom
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14. Oktober 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349
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Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Marburg (Lahn) vom 25. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahmsweise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die
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Anwendung des § 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (§ 246a Satz 1
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und Satz 2 StPO).
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Rissing-van Saan
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Krehl
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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