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No EOL
900 B
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No EOL
900 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 242/02
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vom
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2. August 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB
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rechtsfehlerfrei verneint hat. Der Senat schließt jedoch aufgrund der
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konkreten Strafzumessungserwägungen aus, daß die verhängte Strafe
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darauf beruht.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Fischer
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Otten
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Elf
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