45 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
45 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
2 StR 242/01
|
||
vom
|
||
8. August 2001
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Vergewaltigung u.a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001
|
||
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Meiningen vom 22. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
|
||
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
|
||
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
|
||
Hinsichtlich des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs von
|
||
Schutzbefohlenen im Fall II.1. der Urteilsgründe ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach den Feststellungen wurde die Tat im Zeitraum 1994
|
||
bis 1995 in Neukirch (Thüringen) begangen. Danach findet Artikel 315 a Absatz 2 1. Alternative EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom
|
||
22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I 3223) Anwendung, so daß Verfolgungsverjährung frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten konnte (vgl. BGH,
|
||
Urt. v. 14. Dezember 2000 - 4 StR 334/00 - und Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR
|
||
287/01). Die Verjährung wurde hier zuvor durch die Beschuldigtenvernehmung
|
||
vom 5. April 2000 erstmals unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Der anders lautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene
|
||
Schuldspruchänderung nichts an dem angestrebten Ergebnis, nämlich der
|
||
Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet durch Beschluß des
|
||
Revisionsgerichts, ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
|
||
Jähnke
|
||
|
||
Detter
|
||
Otten
|
||
|
||
Bode
|
||
Elf
|
||
|
||
|