Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/2_str_235-03a.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

54 lines
No EOL
1.4 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 235/03
vom
6. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2003 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin,
T.
, geboren am
12. April 1987, ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für
die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1
Satz 2 StPO liegen für die Nebenklägerin
T.
(geb. am 12. April
1987) nicht vor, da die Nebenklägerin das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch
§ 397 a Abs. 2 StPO rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht.
Eine anwaltliche Vertretung ist im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten
eingelegte Revision nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt hat, zum
Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Soweit der Senat
mit Beschluß vom heutigen Tag den Strafausspruch teilweise aufgehoben hat,
berührt dies die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur
am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechtes (§ 400
-3-
Abs. 1 StPO) ergibt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7 und
§ 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - 3
StR 335/01 und vom 8. Mai 2002 - 3 StR 8/02).
Bode
Detter
Fischer
Otten
Roggenbuck