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No EOL
980 B
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No EOL
980 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 233/02
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vom
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24. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
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vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
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des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend richtig gestellt, daß der Angeklagte des sexuellen
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Mißbrauchs eines Kindes in 27 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit
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mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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