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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 233/02
vom
24. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend richtig gestellt, daß der Angeklagte des sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in 27 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bode
Detter
Rothfuß
Otten
Fischer