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No EOL
915 B
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No EOL
915 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 220/11
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vom
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30. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Limburg (Lahn) vom 3. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es
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wird klargestellt, dass auf die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe die auf die Bewährungsauflage aus dem Beschluss des
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Amtsgerichts Dillenburg vom 6. März 2007 erbrachte Ableistung gemeinnütziger Arbeit in Höhe von einem Tag anzurechnen ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Fischer
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Schmitt
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Eschelbach
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Krehl
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Ott
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