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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 200/02
BESCHLUSS
vom
12. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2002 im Strafausspruch dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung des
Geldbetrags in Höhe von 2.000 DM, den der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2000 bezahlt hat, zwei
Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten anzurechnen sind.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfüllung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrags unterblieben ist. Insoweit
hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
-3-
"Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom
8. November 2001 in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen.
Die in jenem Verfahren erteilte Bewährungsauflage in Höhe von 2.000,-- DM
hat der Beschwerdeführer bezahlt (UA S. 5). Bei dieser Sachlage war es nicht
ausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemein
zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378; BGH NStZ-RR 1996, 162;
BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92). Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter zusätzlich zur allgemein strafmildernden Berücksichtigung der Erfüllung der Bewährungsauflage
mehr als zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet hätte."
Dem tritt der Senat bei. Die Ergänzung des Strafausspruchs erfolgt in
entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
-4-
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
Rissing-van Saan
Otten
Fischer
Rothfuß
Elf