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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 197/17
vom
11. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge, Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und
Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl
Krehl
Bartel
ECLI:DE:BGH:2017:110717B2STR197.17.0
Zeng
Grube