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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 197/17
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vom
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11. Juli 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Gießen vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird
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der Tenor des vorgenannten Urteils dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge, Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen und
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Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
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ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Appl
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Krehl
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Bartel
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ECLI:DE:BGH:2017:110717B2STR197.17.0
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Zeng
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Grube
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