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No EOL
773 B
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No EOL
773 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 186/10
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vom
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12. Mai 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln
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vom 18. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen
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Diebstahls schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Fischer
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Athing
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Appl
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Roggenbuck
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Schmitt
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