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No EOL
874 B
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No EOL
874 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 186/02
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vom
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7. August 2002
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Trier vom 4. Dezember 2001 werden als unbegründet verworfen, da die
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Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
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Der Strafausspruch wird jedoch dahin berichtigt, daß die lebenslange
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Freiheitsstrafe jeweils als Gesamtstrafe verhängt ist.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Otten
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Bode
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Elf
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