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No EOL
999 B
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No EOL
999 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 183/02
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vom
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24. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
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StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Darmstadt vom 2. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Zu der Rüge eines Verstoßes gegen §§ 261, 250 Satz 2 StPO merkt
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der Senat an:
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Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Mitteilung der M.
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GmbH beruht das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, daß der
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Tatrichter ohne diese Verwertung dem Zeugen K.
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nicht geglaubt hätte.
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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