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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 182/10
vom
7. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4
StPO am 7. Juli 2010 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Dezember 2009 mit den Feststellungen
aufgehoben
a) im Strafausspruch in den Fällen 1-6, 8-11, 16, 17, 20 und
21 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom
22. Oktober 2009 (Az.: 804 Js 48/09),
b) in den Gesamtstrafenaussprüchen
c) und im Ausspruch über die Maßregel.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen unter Einbe-
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ziehung der Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Jülich sowie von
Geldstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es
eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
sechs Fällen sowie wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen verhängt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie
den "Vorwegvollzug von jeweils einem Jahr und fünf Monaten bezüglich beider
Gesamtfreiheitsstrafen" angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand war zu verwerfen. Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist
nicht versäumt, sondern durch Erheben der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 gewahrt. Verfahrensrügen hat er auch nach Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist nicht erhoben. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht vor.
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2. In den Fällen 1-6, 8-11, 16, 17, 20 und 21 der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Aachen vom 1. Dezember 2009 hält der Strafausspruch
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insoweit fehlt es an Feststellungen zum
Wirkstoffgehalt des geernteten Marihuanas, so dass sich der Schuldumfang als
Grundlage und bestimmender Umstand für die Strafzumessung im Sinne von
§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zuverlässig beurteilen lässt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Schuldumfang nicht aus einem
Rückschluss aus den festgestellten Wirkstoffgehalten der letzten sichergestellten Pflanzungen der jeweiligen Plantagen ermittelt werden. Ein derartiger Ver-
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gleich würde - wie dies etwa im Fall 14 geschehen, in den genannten Fällen
aber unterblieben ist - voraussetzen, dass bei den sichergestellten Pflanzen
über deren Zahl hinaus auch die Gewichtsmenge angegeben ist. Da die Aufhebung der Strafaussprüche Fälle betrifft, die sowohl zeitlich vor als auch nach
den Zäsurwirkungen entfaltenden Urteilen liegen, führt dies zur Aufhebung beider Gesamtstrafen.
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Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafen in ihrem Verhältnis zueinander an Hand der Urteilsgründe, insbesondere der verhängten Einzelstrafen (UA 15R), nur schwer nachzuvollziehen ist.
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Der Schuldspruch nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bleibt von dem dargelegten Rechtsfehler unberührt. Angesichts der in den Urteilsgründen mitgeteilten Erntemengen kann der Senat ausschließen, dass in den betreffenden Fällen der Grenzwert zur nicht geringen Menge unterschritten ist.
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3. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand. Die Begründung des Landgerichts für die
Maßregel erschöpft sich unter schlichter Bezugnahme auf den Sachverständigen ohne eigenständige Würdigung in einer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts
(UA 16). Dies genügt unter den gegebenen Umständen nicht den Anforderungen an die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO. Der Senat vermag an
Hand der rudimentären Ausführungen des Urteils nicht zu überprüfen, ob das
Landgericht die Voraussetzungen des § 64 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat. Mit
Rücksicht auf die Tatbeiträge des Angeklagten, der nach den Feststellungen
zumindest bei einigen der betriebenen Hanfplantagen als "Kopf der Unternehmung" fungierte (UA 15), sowie auf seine - zahlreichen - Vorstrafen, denen sich
eine "Drogenkarriere" des Angeklagten gerade nicht entnehmen lässt, verstan-
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den sich die Annahme eines Hanges, des symptomatischen Zusammenhangs
eines etwaigen Hangs mit den begangenen Straftaten sowie einer positiven Gefahrprognose im Sinne des § 64 StGB auch nicht von selbst.
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Zutreffend weist der Generalbundesanwalt schließlich darauf hin, dass
die Strafkammer mit der Anordnung des Vorwegvollzugs "von jeweils einem
Jahr und fünf Monaten bezüglich beider Gesamtfreiheitsstrafen" rechtsfehlerhaft
davon abgesehen hat, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung bestimmt
festzusetzen. Auch wenn wie hier wegen der Zäsurwirkung einer Vorverurteilung zwei Gesamtstrafen gebildet werden müssen, ist die Vorschrift
über die Reihenfolge der Vollstreckung (§ 67 StGB) auf beide Strafen anzuwenden, so dass auch die Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB für beide
Strafen nicht getrennt, sondern einheitlich gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Januar
2010 - 3 StR 499/09). Bei der Berechnung des Vorwegvollzugs nach § 67
Abs. 2 Satz 2 StGB ist somit von der Summe beider Gesamtstrafen und der
Hälfte hiervon auszugehen.
Rissing-van Saan
Eschelbach
Schmitt
Krehl
Ott