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BUNDESGERICHTSHOF
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2 StR 167/02
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BESCHLUSS
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vom
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3. Juli 2002
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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4.
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bzgl. der Angeklagten 1. und 4.:
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wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes
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bzgl. der Angeklagten 2. und 3.:
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wegen Verabredung zur Begehung eines schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2002 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
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der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
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der Angeklagten ergeben hat.
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Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte
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H.
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der Verabredung eines schweren Raubs in Tat-
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mehrheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und der Angeklagte S.
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der
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Verabredung eines schweren Raubs in Tateinheit mit Ausüben
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der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe schuldig sind.
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-3-
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Bode
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Fischer
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