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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 159/16
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vom
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19. Mai 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen ausbeuterischer Zuhälterei
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ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR159.16.0
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2016 auf Antrag des
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Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von dem Angeklagten in
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R.
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erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 ange-
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rechnet wird.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei
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in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
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verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
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Angeklagten. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils
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aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben hat.
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2
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Die Strafkammer hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in R.
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erlittene
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Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht
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festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht
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kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354
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Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 3 StR 425/13).
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3
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Wegen des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Krehl
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Bartel
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