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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 153/04
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vom
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25. Juni 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da
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die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
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hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der
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Senat an:
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-3-
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Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser
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Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.
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Rissing-van Saan
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Detter
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Rothfuß
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Otten
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Fischer
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