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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 153/04
vom
25. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Tatrichters auf UA S. 34 merkt der
Senat an:
-3-
Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB, sondern um die Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 StGB, da - auch nach Teilrechtskraft des ersten Urteils in dieser
Sache - ein einheitliches Verfahren gegeben ist.
Rissing-van Saan
Detter
Rothfuß
Otten
Fischer