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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 150/04
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vom
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9. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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4.
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten T.
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, Y.
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und Te.
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wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Oktober
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2003, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
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daß im Fall II, 2 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt.
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2. Auf die Revision des Angeklagten Y.
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wird das genannte
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Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
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3. Auf die Revisionen der Angeklagten H.
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und Te.
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, T.
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, Y.
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wird das genannte Urteil, auch soweit es die Mitan-
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geklagten Yi.
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und Yil. betrifft, im Ausspruch über die Ein-
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ziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen
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aufgehoben.
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4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
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an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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-3-
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Gründe:
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I.
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Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
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- Den Angeklagten H.
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wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsbe-
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raubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;
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- den Angeklagten T.
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wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils in
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Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf
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Jahren;
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- den Angeklagten Y.
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wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils
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in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall tateinheitlich auch mit Körperverletzung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten;
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- den Angeklagten Te. wegen schweren Raubs in vier Fällen und Raubs in
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einem Fall, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.
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Der Mitangeklagte Yil.
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wurde wegen schweren Raubs in Tateinheit mit
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Freiheitsberaubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
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und der Mitangeklagte Yi. wegen schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in
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Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Im übrigen hat das Landgericht "die sichergestellten Geldbeträge" für
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verfallen erklärt und "die sichergestellten Waffen und gefährlichen Gegenstände" eingezogen.
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Die Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung des sachlichen, die Angeklagten H.
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und Y.
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auch des formellen Rechts. Die
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Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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II.
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1. Im Fall II, 2 hat der Schuldspruch keinen Bestand, soweit die Angeklagten T.
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, Y.
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und Te.
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auch wegen tateinheitlich begangener Frei-
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heitsberaubung verurteilt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts
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war die Freiheitsberaubung, die der Zeuge L.
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dadurch erlitt, daß die Täter
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sich seiner bemächtigten, als er die Spielhalle verlassen hatte, das tatbestandliche Gewaltmittel zur Begehung des Raubs. Deshalb kommt § 239 StGB als
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der allgemeinere Tatbestand nicht zur Anwendung (BGHR StGB § 239 Abs. 1
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Konkurrenzen 8). Anders als in den weiteren abgeurteilten Fällen wurden dem
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Tatopfer, nachdem ihn die Täter in die Spielhalle verbracht hatten, auch nicht
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die Beine, sondern nur die Arme (an den Oberkörper) gefesselt (UA S. 10), so
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daß L. , nachdem die Täter mit ihrer Beute die Spielhalle verlassen hatten,
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nicht an einer Ortsveränderung gehindert war.
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Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung im Fall II, 2 hat bei den Angeklagten T.
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und Te.
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keine
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Auswirkungen auf den Strafausspruch. Im Hinblick auf den verbleibenden erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kann der Senat ausschließen,
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daß die beiden Angeklagten ohne die Verurteilung auch wegen Freiheitsberaubung im Fall II, 2 noch milder bestraft worden wären. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den Umstand der Freiheitsberaubung straferschwerend berücksichtigt hat.
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Die Einheitsjugendstrafe für den Angeklagten Y.
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kann dagegen aus
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den nachfolgend zu erörternden Gründen nicht bestehen bleiben.
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2. Die gegen den Angeklagten Y.
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verhängte Einheitsjugendstrafe
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hat keinen Bestand, weil das Landgericht § 31 Abs. 2 und 3 JGG nicht beachtet
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hat. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 7. August 2003 rechtskräftig wegen Körperverletzung zu der Jugendstrafe von einem Jahr mit Bewährung verurteilt (UA S. 5). Diese Vorverurteilung hätte der
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Jugendkammer Anlaß geben müssen zu prüfen, ob sie in die erneute Verurteilung einzubeziehen ist. Diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Gemäß
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§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch
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nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen.
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Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31
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Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Entscheidung hat sich ausschließlich am Erziehungszweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu treffen (vgl. BGHSt 22, 21, 23; 36, 37, 42). Ein Absehen von der Einbeziehung
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erfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. BGHSt 36, 37, 42 ff.; BGH StV 1996, 273; BGHR
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JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2). Das angefochtene Urteil enthält keinen
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Hinweis darauf, daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte. Deshalb muß über die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer Einheitsjugendstrafe neu entschieden werden.
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3. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen können schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit
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Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen. Die einzuziehenden
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Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, daß für die
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Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH, Beschl.
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vom 12. Oktober 1999 - 4 StR 391/99 - m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.
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Ebensowenig ist die Verfallanordnung hinreichend bestimmt (vgl. hierzu
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BGH, Beschl. vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - m.w.N.). Zudem liegt es unter
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den gegebenen Umständen nahe, daß es sich bei den sichergestellten Geldbeträgen um die Beute aus den abgeurteilten Taten handelt, so daß einer Verfallanordnung § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.
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Da die Rechtsfehler, die zur Aufhebung der Einziehungs- und Verfallanordnung führen, auch die Mitangeklagten Yil.
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und Yi. betreffen, die keine
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Revision eingelegt oder diese zurückgenommen haben, ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auch auf diese Angeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschl.
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vom 3. Juli 2003 - 2 StR 223/03).
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Über Einziehung und Verfall muß daher insgesamt neu entschieden
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werden.
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4. Anzumerken bleibt, daß die Angeklagten nicht dadurch beschwert
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sind, daß sie die Jugendkammer in den Fällen II, 3 und 4 nicht auch nach
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§ 239 a StGB wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt hat.
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Bode
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Detter
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Rothfuß
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Ri'in
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Otten
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BGH
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Roggenbuck
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ist
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durch
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Urlaub an der Unterschrift gehindert.
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Bode
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