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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 143/11
vom
9. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2
und Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Köln vom 2. November 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch
über die im Fall II.2.d) der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe
sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die
Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte bei
zwei Tankstellenüberfällen das Fluchtfahrzeug, weshalb er im Fall II.2.d) als
Gehilfe und im Fall II.2.e), in dem er auch an der Planung der Tat beteiligt war,
-3-
als Mittäter verurteilt wurde. Die verhängten Einzelstrafen hat das Gericht jeweils dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen, wobei es im Fall
II.2.d) neben den allgemeinen Milderungsgründen auch den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe berücksichtigt hat. Unter Berücksichtigung aller für und
gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat es Einzelstrafen von zwei
Jahren und drei Monaten (Fall II.2.e) und einem Jahr und neun Monaten (Fall
II.2.d) bestimmt.
3
2. Die im Fall II.2.d) der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Strafrahmenbestimmung in zweierlei
Hinsicht rechtsfehlerhaft ist:
4
Die Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bedacht
hat, dass beim Zusammentreffen allgemeiner und vertypter Milderungsgründe
zunächst zu prüfen ist, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein zur Annahme eines minderschweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe
dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB nicht verbraucht sind
(ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2006
- 2 StR 450/06; BGHR StGB vor § 1/minderschwerer Fall Gesamtwürdigung,
unvollständige 11). Angesichts der vom Landgericht festgestellten zahlreichen,
zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, die schon für sich genommen in dem vom Schuldumfang schwerwiegenderen Fall II.2.e) die Annahme eines minderschweren Falles begründen konnten, hätte sich die Annahme eines minderschweren Falles auch im Fall II.2.d) bereits ohne gleichzeitigen Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes aufgedrängt.
5
So hat zwar das Landgericht auch geprüft, ob eine doppelte Milderung
des Strafrahmens wegen Beihilfe in Betracht kommt, was - wenn das Gericht
§ 50 StGB nicht übersehen hat - durchaus den Schluss zulässt, dass es auch
-4-
ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrunds zur Annahme
eines minderschweren Falles gelangt wäre. Die Kammer hat dann aber die
gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zwingend vorgeschriebene Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen, sondern rechtsfehlerhaft
eine doppelte Milderung deshalb nicht in Betracht gezogen, weil sich aufgrund
des gewichtigen Tatbeitrages des Angeklagten eine Nähe zur Täterschaft ergebe (UA 59 f.).
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3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Gesamtwürdigung zur Annahme eines minderschweren Falls ohne Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes und innerhalb des gemäß §§ 27
Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildernden Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
7
4. Wegen Wegfalls der Einzelstrafe im Fall II.2.d) hat auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.
Fischer
Appl
Krehl
Berger
Ott