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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 142/07
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vom
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9. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2007 gemäß
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§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Limburg an der Lahn vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzelstrafen für die Fälle II. 32 bis 35 der Urteilsgründe entsprechend
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dem Antrag des Generalbundesanwalts mit jeweils neunzig Tagessätzen zu je 1 € festgesetzt werden. Das Landgericht hat zu allen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt und sie - mit
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Ausnahme des Falles II. 5 der Urteilsgründe - als schwere Fälle
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des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Die
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Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II. 32 bis 35 der Urteilsgründe hat es ersichtlich versehentlich unterlassen. Der Senat
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holt dies - in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe fest (§§ 243
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Abs. 1, 47 Abs. 2 StGB).
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-3-
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Rissing-van Saan
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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